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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
4202
(Antrag Stadtsenat)
Betreff
1. Bediensteten, die auf Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, VIII oder IX, der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI oder VII, oder der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV oder V, verwendet werden, jedoch die der Bewertung des Dienstpostens entsprechende Einreihung noch nicht erreicht haben, gebührt nach Ablauf der Probezeit (Zl. 4) eine Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage beträgt monatlich a) für Bedienstete der Verwendungsgruppe A aa) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VII bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse III bis V oder Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 4, 1.347 ATS; bb) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VIII bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse III bis VI 2.966 ATS; cc) bei einer Verwendung auf einem mit Dienstklasse IX bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse III bis VII 4.478 ATS; b) für Bedienstete der Verwendungsgruppe B aa) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VI bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse II bis IV 776 ATS; bb) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse VII bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse II bis V 1.347 ATS; c) für Bedienstete der Verwendungsgruppe C aa) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse IV bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse I bis III 546 ATS; bb) bei Verwendung auf einem mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten und einer Einreihung in Dienstklasse I bis III 1.033 ATS; d) in allen übrigen Fällen 55 v. H. der Differenz zwischen dem Gehalt der jeweiligen Einreihung und dem für die entsprechende Verwendungsgruppe in der nächsthöheren Dienstklasse vorgesehenen niedrigsten Gehalt; hiebei ist die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß § 16 Abs. 7 der Besoldungsordnung 1967 zu berücksichtigen. 2. Sind die sich nach Zl. 1 lit. d ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als volle Schilling anzusetzen. 3. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehalts. 4. Die Probezeit beträgt sechs Monate. Wird der Dienstposten ohne Änderung des Arbeitsumfangs aufgewertet, so wird die Zeit, während der der Bedienstete den Dienstposten unmittelbar vorher innehatte, auf die Probezeit angerechnet. 5. Wird ein Bediensteter, der Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat, auf einen gegenüber seinem bisherigen Dienstposten gleichwertigen oder höherwertigen Dienstposten mit gleichartiger Tätigkeit versetzt, so bleibt ihm während der sechsmonatigen Probezeit der Anspruch auf die bisherige Ausgleichszulage gewahrt. 6. Die Zahlen 1 bis 5 treten mit 1.1.1979 in Kraft. Der Beschluss des Gemeinderats vom 15.12.1977. Pr.Z. 4412, tritt für die Zeit nach dem 31.12.1978 außer Kraft, Beilage 154/1978
Erledigung: angenommen
- Sitzungsprotokoll:
Schlagworte:
Öffentlicher Dienst Besoldung Dienstrecht/Dienstordnung
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