Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke - Antrag bzw. Anzeige
Allgemeine Informationen
Jede Veränderung im Gutsbestand einer Grundbucheinlage (EZ) durch Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke ist bewilligungs- oder anzeigepflichtig.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Bei der Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke ist zu beachten, dass dabei keine Teile von bestehenden Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten abgeschrieben oder Grundstücke für die Erwirkung einer Baubewilligung in eine gemeinsame Einlage gelegt werden dürfen. In diesen Fällen ist die Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten erforderlich.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht und Legistik
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Öffnungszeiten
Amtsstunden für schriftliche Anbringen:
Montag bis Freitag 8 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Kund*innenverkehr für telefonische Auskünfte und Anbringen:
Montag bis Freitag 9 bis 14 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Persönliche Termine sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Verfahrensablauf
Auf Grund des Antrags oder der Anzeige überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob durch die beantragte oder angezeigte Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken die Bestimmungen der Bauordnung eingehalten werden. Ist dies der Fall, wird die Ab- oder Zuschreibung mit Bescheid bewilligt.
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag oder der Anzeige muss ein Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen angeschlossen werden. Wird der*die Einschreiter*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.
Kosten und Zahlung
- 15,98 Euro (insgesamt mindestens 52,32 Euro) Verwaltungsabgabe für jedes Grundstück
- 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
- 21 Euro Bundesgebühren für die Anzeige
- 6 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage
Wenn Sie einen Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden stellen möchten, fallen folgende Kosten an:
- 21 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 6 Euro pro Bogen Bundesgebühren für Beilagen zum Ansuchen
- 210 Euro Bundesgebühren für die Rechtskraftbestätigung
- 3,27 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Mit dem "IBAN-Checker" können Sie überprüfen, ob es sich um eine Bankverbindung der Stadt Wien handelt.
Erledigungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
- Online-Formular: Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke - Antrag bzw. Anzeige
- Formular ausdrucken und händisch ausfüllen: Ab- und Zuschreibung ganzer Grundstücke - Antrag bzw. Anzeige
- Bestätigung der Rechtskraft von Bescheiden: Ansuchen um Rechtskraftbestätigung - Antrag
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.
Zusätzliche Informationen
Keine
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- Letzte Aktualisierung: 24.09.2025, 13.38 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: dd6fe141-fee5-41b6-97e3-64d6e8dd8041
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