Anerkennung als Spezialisierungsstätte - Antrag

Allgemeine Informationen

Nach Abschluss der Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin oder zum*r Fachärzt*in ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung muss in anzuerkennenden Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 ÄrzteG 1998, in Lehrpraxen gemäß § 12 ÄrzteG 1998, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a ÄrzteG 1998, in Lehrambulatorien gemäß § 13 ÄrzteG 1998 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize absolviert werden.

Datenschutz

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Voraussetzungen

Spezialisierungsstätten

  • § 11b. (1) ÄrzteG: Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte für die Weiterbildung in einer Spezialisierung wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass diese entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich
    • die in Weiterbildung stehenden Ärzt*innen von Ärzt*innen angeleitet werden, die über die entsprechende Spezialisierung verfügen,
    • für jede Spezialisierungsstelle eine Beschäftigung eines*einer Ärzt*in oder mehrerer Ärzt*innen mit entsprechender Spezialisierung in einem Gesamtausmaß von zumindest 35 Wochenstunden sicherstellen; wobei ein*e Ärzt*in als Spezialisierungsverantwortliche*r zur Vermittlung der Spezialisierungsinhalte verpflichtet ist,
    • über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügen, um den in Weiterbildung stehenden Ärzt*innen, die nach Inhalt und Umfang gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten der entsprechenden Spezialisierung zu vermitteln, wobei dieses ausreichende Leistungsspektrum in Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 auch an der zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen Patientenfrequenz zu messen ist,
    • über alle zur Erreichung des Spezialisierungsziels erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügen sowie
    • über ein schriftliches Konzept verfügen, das unter Darlegung der Einrichtungsstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
  • § 11b. (2) Die Träger der Einrichtungen müssen die Anerkennung gemäß Abs. 1 einschließlich der Festsetzung einer bestimmten Zahl von Spezialisierungsstellen beantragen und die zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Unterlagen in strukturierter Weise beilegen und gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation einbringen.
  • § 11b. (3) Anträge für einen Spezialisierungsverbund gemäß Abs. 1 müssen von allen Antragstellenden gemeinsam unter Vorlage von Bestätigungen der beteiligten Rechtsträger, dass diese mit dem Spezialisierungsverbund einverstanden sind, eingebracht werden. Über Anträge für einen Spezialisierungsverbund wird gemeinsam entschieden. Eine Teilanerkennung als Spezialisierungsstätte ist nicht zulässig.
  • § 11b. (4) Der Nachweis der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 3 muss von Krankenanstalten, Universitätskliniken und Medizinischen Unviersitäten hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten durch eine den Vorgaben der Z 1 und 2 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums erbracht werden, aus der die für die beantragte Anzahl von Spezialisierungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht. Vorgelegt werden müssen
    • eine vollständig befüllte Schablone, in der,
      • bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Einrichtung,
      • gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1,
      • die Leistungszahlen gemäß Abs. 5,
      • den in der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 ÄrzteG vorgesehenen Richtzahlen gegenübergestellt werden, sowie
    • die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei zu beachten ist, dass die Leistungszahlen gemäß Abs. 5 über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einen solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass die durch Fachärzt*innen der Organisationseinheiten zu erbringenden Leistungen angemessen berücksichtigt werden.
  • § 11b. (5) Als Leistungszahlen gemäß Abs. 4b Z 1 lit. c müssen zumindest aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalenderjahr
    • die gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen dokumentierten Daten aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) und,
    • soweit Leistungen gefordert sind, die nicht im DIAG erfasst oder ausgewertet werden können, die trägereigenen organisationseinheitenbezogenen Daten herangezogen werden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister muss Trägern von Einrichtungen gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 (Krankenanstalten, Universitätskliniken und Medizinischen Universitäten) die Schablonen, befüllt mit den Leistungszahlen gemäß Z 1, zur Verfügung stellen.
  • § 11b. (6) Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte und Festsetzung von Spezialisierungsstellen muss erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Weiterbildungsstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Weiterbildungsniveaus oder zur Wahrung der Weiterbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
  • § 11b. (7) Eine rückwirkende Anerkennung als Spezialisierungsstätte oder rückwirkende Festsetzung von Spezialisierungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.

Fristen und Termine

Die Anerkennung als Spezialisierungsstätte und die jeweilige Stellenfestsetzung erfolgen unbefristet.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, -40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Hierfür ist unter Umständen erforderlich, dass nichtamtliche Sachverständige beigezogen werden. In weiterer Folge findet die Anhörung der Österreichischen Ärztekammer statt, die als Beteiligte des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abgeben kann. Im Verfahren wird in weiterer Folge ein Bescheid über die Anerkennung als Spezialisierungsstätte beziehungsweise über die Festsetzung von Stellen erlassen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Online-Antrag benötigen Sie:

  • Krankenanstalten-Nummer
  • Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums:
    Der Nachweis hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten bei Krankenanstalten, Universitätskliniken und Medizinischen Universitäten muss durch eine den Vorgaben des § 9 Abs. 3b bzw. § 10 Abs. 4b ÄrzteG 1998 entsprechend aufbereitete Darstellung des Leistungsspektrums erbracht werden, aus der die für die beantragte Anzahl von Ausbildungsstellen umfängliche und inhaltliche Vermittelbarkeit vollständig, nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht.
    Vorgelegt werden müssen eine vollständig befüllte Schablone, in der - bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte und gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionshandbuchs für die ärztliche Aus- und Weiterbildung gemäß § 13d Abs. 1 ÄrzteG 1998 - die Leistungszahlen gemäß § 9 Abs. 3c bzw. § 10 Abs. 4c ÄrzteG 1998 den in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Richtzahlen gegenübergestellt werden, sowie die nachvollziehbare, leistungsbezogen berechnete, beabsichtigte Zahl der Ausbildungsstellen, wobei beachtet werden muss, dass die Leistungszahlen gemäß § 9 Abs. 3c bzw. § 10 Abs. 4c ÄrzteG 1998 über die rein rechnerisch erforderliche Höhe in einem solchen Ausmaß hinausgehen müssen, dass durch Fachärzt*innen der Organisationseinheiten erbrachte Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Hinweis: Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) (aerzteausbildung@gesundheitsministerium.gv.at) stellt auf Anfrage die abteilungs-/organisationseinheitenbezogenen Daten dem Träger zur Verfügung. Bitte nennen Sie dabei auch das relevante Fach. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine direkte Übermittlung dieser Daten an die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht des Amts der Wiener Landesregierung nicht zulässig. Nicht in den Daten des BMSGPK vorhandene relevante Informationen zu ausgewählten Fertigkeiten müssen vom Träger ergänzt werden (z. B. nachzuweisende Zahlen in Fertigkeiten wie Gastroskopien, Endoskopien).
  • Weiterbildungskonzept mit arbeitsplatzbasierter Lehrsituation, theoretischem Angebot, Lehrmaterial und unterstützenden Maßnahmen
  • Nachweis über die Ausstattung
  • Gegebenenfalls Nachweis über Spezialisierungsverbund und
  • Gegebenenfalls Vorbescheide
  • Gegebenenfalls Vollmacht für die Einbringung
  • Gegebenenfalls Kooperationsvereinbarung

Kosten und Zahlung

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung mit kostendeckenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe eines Tarifs (§ 57 AVG) fest, die von den Antragstellenden bezahlt werden müssen. Darin werden auch Gebühren für die Beiziehung von Fachexpert*innen festgesetzt.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen:

  • § 11a Ärztegesetz 1998: Spezialisierung
  • § 11b Ärztegesetz 1998: Spezialisierungsstätten
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
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