Legung der Abrechnungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Legung der Abrechnungen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
Legung der Hauptmietzinsabrechnung:
Die VermieterInnen sind verpflichtet jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen. Dies beinhaltet zwingend auch die Möglichkeit Einsicht in die Belege zu erhalten und gegen entsprechenden Kostenersatz auf Verlangen Abschriften anfertigen, jedoch nicht zusenden zu lassen. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann auch z. B. im Büro der Hausverwaltung erfolgen (der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein). Die Einnahmen und Ausgaben müssen in derartiger Form aufgelistet sein, dass sie für jeden Laien rechnerisch nachvollziehbar sind (z. B. Auflistung der Hauptmietzinseinnahmen je Wohnung und Monat). Es besteht aber lediglich der Rechtsanspruch, dass diese Abrechnung vorgelegt wird.
Inhaltliche Anfechtungsmöglichkeit (d. h. Überprüfung der einzelnen Rechnungen für diverse Reparaturarbeiten): Zum Zeitpunkt der Legung keine. Lediglich im Verfahren auf Erhöhung der Hauptmietzinse durch die VermieterInnen (§§ 18ff MRG - Verfahren) ist eine inhaltliche Anfechtungsmöglichkeit gegeben.
Legung der Betriebskostenabrechnung (Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben):
Die VermieterInnen sind ebenso verpflichtet jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Betriebskostenabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die HauptmieterInnen aufzulegen. Dies jedoch nur dann, wenn eine Jahrespauschalverrechnung erfolgt (d.h. es werden monatlich Betriebskostenpauschalbeträge durch die VermieterInnen/Hausverwaltung vorgeschrieben und dann im nachfolgenden Jahr auf einmal abgerechnet). Dies beinhaltet zwingend auch die Möglichkeit Einsicht in die Belege zu erhalten und gegen entsprechenden Kostenersatz auf Verlangen Abschriften anfertigen, jedoch nicht zusenden zu lassen. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann auch z. B. im Büro der Hausverwaltung erfolgen (der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein). Die Betriebskostenpositionen müssen in derartiger Form angeführt sein, dass sie für jeden Laien rechnerisch nachvollziehbar sind (z. B. in der Langfassung jede Rechnung mit Datum und Belegnummer einzeln angeführt).
Inhaltliche Anfechtungsmöglichkeit (z. B. einzelne Rechnungen): Nach erfolgter ordnungsgemäßer Legung.
Legung der Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen:
Die VermieterInnen sind ebenso verpflichtet jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen - dazu zählen z. B. die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Sauna, Schwimmbad usw.), die allen MieterInnen zur Verfügung stehen - über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die HauptmieterInnen aufzulegen. Dies beinhaltet zwingend auch die Möglichkeit Einsicht in die Belege zu erhalten und gegen entsprechenden Kostenersatz auf Verlangen Abschriften anfertigen, jedoch nicht zusenden zu lassen. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann auch z. B. im Büro der Hausverwaltung erfolgen (der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein).
Inhaltliche Anfechtungsmöglichkeit (z. B. einzelne Rechnungen): Nach erfolgter ordnungsgemäßer Legung.
Hinweis:
Nach erfolgter ordnungsgemäßer Legung der Betriebskostenabrechnung und der Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen ist zum übernächsten Zinstermin der Abrechnungssaldo fällig (d.h. entweder müssen die MieterInnen die Nachzahlung entrichten oder die VermieterInnen den Überschuss an die MieterInnen rückerstatten).
Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Legung der Betriebskostenabrechnung und der Abrechnung der Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen ist, dass der sich ergebende Saldo nicht fällig wird!
Fristen und Termine
Der Antrag sollte aus Beweisgründen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin (Juni des Folgejahres) gestellt werden.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind die HauptmieterInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind grundsätzlich alle EigentümerInnen (des Hauses) laut Grundbuchseinsicht und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass die ordnungsgemäße Legung der Abrechnung für ein bestimmtes Jahr nicht erfolgt ist und/oder keine Einsicht in die Belege gegeben wurde und/oder trotz Kostenersatzzusage keine Abschriften angefertigt wurden.
- Weiters ist eine Ordnungsstrafe (bis zu 2.000 Euro) zu beantragen, falls sich die VermieterInnen auch im Verfahren weigert die Abrechnung zu legen.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 20 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 3
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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