6. EU-Beihilfenrecht

6.7 Meldesysteme im EU-Beihilfenrecht

Die Transparenz- und Berichtspflichten sind ein zentraler Bestandteil der beihilfenrechtlichen Kontrolle durch die EK. Für die Erfüllung dieser Pflichten stellt die EK drei elektronische Anmeldesysteme bereit:

  1. State Aid Notification Interactive 2 (SANI2),

  2. State Aid Reporting Interactive (SARI2) und

  3. Transparency Award Module (TAM).

Alle drei Datenbanken kommen nicht nur im Zusammenhang mit anmeldepflichtigen staatlichen Beihilfen (vgl. Kap. 6.4), sondern zum Beispiel auch bei der Gewährung von Beihilfen nach der AGVO (vgl. Kap. 6.5.2.1) zur Anwendung.

De-minimis-Beihilfen (vgl. Kap. 6.5.2.2) und Beihilfen für DAWI (vgl. Kap. 6.5.2.3) sind in SANI2, SARI2 und TAM nicht anzeige- oder berichtspflichtig.

Die Förderdienststellen sind selbst für die Erfassung in den Datenbanken verantwortlich. Innerhalb des Mitgliedstaates Österreich fungiert das Bundesministerium Arbeit und Wirtschaft, Abteilung V/4 EU-Beihilfenrecht als koordinierende Stelle. Dort erfolgt auch die Nutzer*innenverwaltung für die elektronischen Meldesysteme. Die Zugänge zu den Meldesystemen erfolgen über das ECAS-System (European Commission Authentication Service).

6.7.1 SANI2 (State Aid Notification Interactive 2)

SANI2 ist eine Internetanwendung der EK, die die Übermittlung der Anmeldung von staatlichen Beihilfen erleichtern soll. Insbesondere die Mitteilung von – z.B. durch die AGVO – freigestellten Beihilfen (Freistellungsmitteilungen) sowie die förmliche Notifikation meldepflichtiger Beihilfen erfolgt über SANI2.

6.7.2 SARI2 (State Aid Reporting Interactive 2)

Bei SARI2 handelt es sich um ein elektronisches Berichterstattungssystem zur jährlichen Berichterstattung über die Ausgaben für staatliche Beihilfen. Sämtliche in SANI registrierte Förderprogramme und Einzelfallbeihilfen (SA.-Nummer) sind berichtspflichtig.

6.7.3 TAM (Transparency Award Module)

Als verstärkte Transparenzverpflichtung wurde in das EU-Beihilfenrecht die Vorschrift aufgenommen, dass die Gewährung von Einzelbeihilfen und bestimmte Informationen zu Einzelbeihilfen ab EUR 500.000 (in der landwirtschaftlichen Primärproduktion ab EUR 60.000) innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung auf einer von der EK zur Verfügung gestellten Website, dem sogenannten Transparency Award Module (TAM) veröffentlicht werden müssen.

Im Rahmen der Novellierung einiger beihilfenrechtlicher EK-Dokumente wurde die Schwelle betreffend die Transparenzpflicht von EUR 500.000 auf in der Regel EUR 100.000 herabgesetzt (beispielsweise Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2021/C 508/01), Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (2022/C 80/01), Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/C 153/01) etc.).

Diese Verschärfung sieht auch die punktuell erweiterte AGVO vor, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt (derzeit liegt nur die englischsprachige Beschlussfassung vor; für die landwirtschaftliche Primärerzeugung liegt die Schwelle bei EUR 10.000).

Ergänzend sind gemäß dem Befristeten COVID-19-Rahmen für staatliche Beihilfen (TF) und dem zeitlich befristeten Ukraine Beihilferahmen (TCF) alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Befristeten Rahmen gewährten Einzelbeihilfe von mehr als EUR 100.000 (in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor von mehr als EUR 10.000) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung in TAM zu veröffentlichen.