Eignungsfeststellung von Veranstaltungsstätten oder mobilen Anlagen – Antrag

Die generelle oder spezielle Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte können Sie mittels Online-Formular beantragen. Beachten Sie die erforderlichen Unterlagen.

Allgemeine Informationen

Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte können Sie im Rahmen einer generellen Eignungsfeststellung auch unabhängig von einer Anmeldung einer Veranstaltung beantragen.

Eignungsfeststellungen für auf Dauer eingerichtete Veranstaltungsstätten und Kinos, die vor dem Inkrafttreten des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 nach den alten Rechtsgrundlagen erteilt wurden, gelten in ihrer letzten Fassung als generelle Eignungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020.

Aufbauend auf der generellen Eignungsfeststellung können Sie spezielle Eignungsfeststellungen beantragen. Achtung: Hierbei handelt es sich nicht um die Änderung der generellen Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte. Eine spezielle Eignungsfeststellung ist wie die generelle Eignungsfeststellung eine unbefristete Bewilligung. Im Unterschied zu einer generellen Eignungsfeststellung bewilligt sie jedoch spezielle Nutzungsvarianten einer Veranstaltungsstätte, die nicht immer zum Einsatz kommen müssen. Möchte die Veranstalterin oder der Veranstalter diese spezielle Variante bei einer Veranstaltung nutzen, so hat sie oder er sowohl die Auflagen und Bedingungen der generellen Eignungsfeststellung als auch der speziellen Eignungsfeststellung einzuhalten.

Beispiel: In einer als Konzertsaal bewilligten Veranstaltungsstätte sollen ein paar Mal pro Jahr Bälle stattfinden. Für die Veranstaltungsart Tanzveranstaltungen kann eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden, die dann für alle künftigen Bälle gilt.

Treten in einer generellen oder speziellen Eignungsfeststellung Änderungen ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 - Wr. VG genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden. Dabei können notwendige Auflagen und Bedingungen bestimmt werden. Es muss ein Antrag auf Eignungsfeststellung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen gestellt werden.

Bei folgenden Änderungen einer Veranstaltungsstätte genügt es, der Behörde die Änderungen vor Durchführung weiterer Veranstaltungen bekannt zu geben:

  • Verminderung der Personenzahl
  • Austausch von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen
  • Geringfügige Änderungen, welche die Fluchtwege und Ausgänge oder tragende Bauelemente nicht beeinträchtigen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Eignung der Veranstaltungsstätte festgestellt werden muss, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen gerne weiter.

Sie können diese Frage aber auch in einem förmlichen Verfahren klären lassen. Werden Umstände bekannt, die eine Eignungsfeststellung (§ 18 Abs. 1 Wr. VG) notwendig machen, zieht aber die Veranstalterin oder der Veranstalter beziehungsweise die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltungsstätte in Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellungspflicht gegeben sind, muss die Behörde auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers prüfen, ob die Veranstaltungsstätte bei Durchführung der geplanten Veranstaltung eine Eignungsfeststellung braucht, und dies mit Bescheid feststellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eignungsfeststellungspflicht eindeutig erkennbar ist.

Für die mobilen Anlagen einer Veranstaltung im Umherziehen, z. B. fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe oder Zirkusbetriebe, müssen Sie eine Eignungsfeststellung unabhängig vom Aufstellungsort beantragen. Weitere Voraussetzungen für mobile Anlagen bei Veranstaltungen im Umherziehen

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Der Veranstaltungsort bzw. die Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn

  • eine Gefährdung der Betriebssicherheit, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und eine unzumutbare Belästigung der Umgebung vermieden werden sowie
  • die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Umweltschutz (insbesondere Boden, Wasser, Luft, Licht und Klima), bau-, feuer-, gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Gründe, Jugendschutz, Tierschutz und veterinärrechtliche Aspekte sowie abfallrechtliche Gründe eingehalten werden. (§ 18 Abs. 1 Wr. VG)

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr, Donnerstag von 9 bis 17 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Telefon: +43 1 4000-36336
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr; Am Karfreitag von 9 bis 12 Uhr
Am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen findet keine telefonische Beratung statt.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte oder einer mobilen Anlage müssen Sie die folgenden Unterlagen 2-fach einreichen:

  • Pläne und Skizzen
  • Verzeichnis und Beschreibung der technischen Geräte, Anlagen und Einrichtungen
  • Haus- und Platzordnung, falls gesetzlich vorgeschrieben (§ 27 Wr. VG)
  • Bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig: Sicherheits- und Sanitätskonzept
  • Bei mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern insgesamt: Abfallkonzept
  • Sonstige Unterlagen, die Sie für die Beurteilung des Projektes beilegen können

Für den Antrag auf Änderung der Eignungsfeststellung sowie der Anzeige von Änderungen einer Veranstaltungsstätte müssen Sie die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne usw.) 2-fach einreichen.

Im Lauf des Verfahrens können noch weitere Unterlagen angefordert werden.

Kosten und Zahlung

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der aktuellen Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

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