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Zuteilung einer Prüfnummer für Fachunternehmen nach dem Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 - Antrag

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Für den Online-Antrag benötigen Sie:

  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung persönlicher Daten
  • Gewerbeschein zum Beispiel für das Gewerbe Rauchfangkehrer, Heizungs- und Lüftungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Hafner oder
    • Nachweis der Ziviltechnikerbefugnis oder
    • Nachweis über die Zulassung als Überwachungsstelle oder Prüfstelle oder
    • Nachweis über die Prüf-Berechtigung in einem anderen Bundesland

Allgemeine Informationen

Fachunternehmen und Fachpersonen benötigen eine Berechtigung für die einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken. Diese Berechtigung wird vom Magistrat Wien in Form einer Prüfnummer vergeben.

Um eine Prüfnummer zu erhalten, müssen Sie Ihre fachliche Qualifikation nachweisen. Falls Sie bereits eine Berechtigung aus einem anderen Bundesland haben, müssen Sie diese Berechtigung nachweisen.

Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen und Fachpersonen wird vom Magistrat als elektronisches Verzeichnis online veröffentlicht

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Einfache Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder Fachpersonen durchführen:

  • Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen berechtigt sind
  • Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Berechtigung
  • Zugelassene Überwachungsstellen oder Prüfstellen

Fristen und Termine

Den Antrag können Sie jederzeit per Online-Formular einbringen.

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)

Dezernat B - Feuerpolizei
20., Dresdner Straße 73-75, 3. Stock, Zimmer 303 (Sekretariat)
Telefon: +43 1 4000-36151
Fax: +43 1 4000-99-36110
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (siehe Punkt "Formular")
  • Einverständniserklärung zur Veröffentlichung persönlicher Daten
  • Gewerbeschein zum Beispiel für das Gewerbe Rauchfangkehrer, Heizungs- und Lüftungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Hafner oder
    • Nachweis der Ziviltechnikerbefugnis oder
    • Nachweis über die Zulassung als Überwachungsstelle oder Prüfstelle oder
    • Nachweis über die Prüf-Berechtigung in einem anderen Bundesland

Die erforderlichen Unterlagen können Sie per Online-Antrag, E-Mail, Fax oder auf dem Postweg übermitteln oder persönlich bei der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen abgeben.

Der Bescheid mit der zugeteilten Prüfnummer und die Zahlungsanweisung werden Ihnen per Post zugeschickt.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

  • 94,47 Euro Verwaltungsabgabe
  • 130,90 Euro Bundesabgabe
  • 3,90 Euro pro Beilage

Die Abgaben können Sie mit Zahlungsanweisung bezahlen. Bitte geben Sie Ihre Rechnungsadresse an, wenn sie von der Zustelladresse abweicht.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Zuteilung einer Prüfnummer für Fachunternehmen nach dem Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 - Antrag

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHeizKG 2015

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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