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Ausscheiden technische*r Betriebsleiter*in eines Elektrizitätsnetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zum*zur Betriebsleiter*in - Anzeige

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Allgemeine Informationen

Netzbetreiber*innen sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter*in für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes des Netzes zu bestellen (§ 35 Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005). Die Bestellung muss von der Behörde genehmigt werden (§ 35 Abs. 5 WelWG 2005).

Voraussetzungen

Das Ausscheiden des*der Betriebsleiter*in sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner*ihrer Bestellung muss der Behörde von den Netzbetreiber*innen unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Ausscheiden technische*r Betriebsleiter*in eines Elektrizitätsnetzes bzw. Wegfall einer Voraussetzung der Bestellung zum*zur Betriebsleiter*in - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Scheidet der*die Betriebsleiter*in aus oder wird die Genehmigung seiner*ihrer Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines*einer neuen Betriebsleiter*in, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden.

Rechtliche Grundlage: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - WelWG 2005

Rechtsbehelfe

Die Anzeige wird von der Behörde formlos zur Kenntnis genommen. Betreffend diese Kenntnisnahme ist kein spezieller Rechtsbehelf vorgesehen. Das Unterlassen der Anzeige kann jedoch zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen, an dessen Ende ein Bescheid erlassen wird. Gegen diesen Bescheid sowie gegen sonstige im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erlassene Bescheide ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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