Zulassung als Kontrollstelle für garantiert traditionelle Spezialitäten - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Tätigkeit als Kontrollstelle für garantiert traditionelle Spezialitäten bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn Folgendes nachgewiesen wird:
- Die Kontrollstelle erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Verordnung (EG) 2017/625:
- Die Kontrollstelle verfügt über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind.
- Die Kontrollstelle verfügt über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter*innen.
- Die Kontrollstelle ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt.
- Die Kontrollstelle erfüllt die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
- Die Kontrollstelle verfügt über eine Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte nach dem Akkreditierungsgesetz 2012. Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz müssen über eine Akkreditierung verfügen, die der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 entspricht. Weitere Informationen zur Akkreditierung: Akkreditierung Austria
Die Genehmigung hat Gültigkeit für ganz Österreich.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Örtlich zuständig ist jenes Bundesland, in dem die Vereinigung (von Erzeugern oder Verarbeitern), die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
Amt der Wiener Landesregierung
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen bzw. Angaben müssen dem schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann beigefügt werden:
- Genaue Angaben, über welche Mitarbeiter*innen die Kontrollstelle verfügt, welche Funktionen die Mitarbeiter*innen jeweils haben, sowie, über welche Ausbildungen und Erfahrungen sie verfügen
- Genaue Angaben über Ausrüstung, Infrastruktur und Fachkompetenz der Kontrollstelle
- Nachweis, dass sowohl die Kontrollstelle als auch ihre Mitarbeiter*innen unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind
- Nachweis, dass die Kontrollstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte akkreditiert ist oder darum angesucht hat.
- Nachweis, dass die zu kontrollierende garantierte traditionelle Spezialität von der Europäischen Kommission in das Register der garantierten traditionellen Spezialitäten eingetragen ist oder dass der Antrag auf Eintragung der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde. Die Kontrollstelle muss mit der zuständigen Vereinigung einen Vertrag zumindest in Aussicht haben (Absichtserklärung über die Zusammenarbeit).
- Gegebenenfalls Nachweis der Identität der Antragsteller*innen (z. B.: Reisepass)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Bundesstempel für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesstempel pro Beilage und Bogen (das sind vier A4-Seiten fortlaufender Text), maximal jedoch 21,80 Euro pro Beilage
- 528 Euro Verwaltungsabgabe im Fall der positiven Erledigung des Antrages
- 14,30 Euro Bundesstempel und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe gegebenenfalls für Niederschrift über Rechtsmittelverzicht
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Zulassung als Kontrollstelle für garantiert traditionelle Spezialitäten - Antrag
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
20. Dezember 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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