Arbeitsstättenbewilligung - Antrag

Allgemeine Informationen

Arbeitsstätten, die durch die Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden können, müssen nach dem ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz bei der zuständigen Behörde (MBA) bewilligt werden.

Diese sogenannte Arbeitsstättenbewilligung ist z. B. erforderlich für:

  • Krankenanstalten
  • Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer gesamten installierten Maschinenleistung von mehr als 10 MW
  • Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten
  • Rundfunk- und Fernsehanstalten hinsichtlich ihrer Produktionsstudios mit besonderen Einrichtungen wie Filmentwicklung, Werkstätten oder zentraler Energieversorgung, und der Großsendeanlagen
  • Filmateliers einschließlich ihrer Werkstätten
  • Sportanlagen mit Kunsteisbahnen

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Es sind keine speziellen Voraussetzungen erforderlich.

Fristen und Termine

Die Genehmigung muss vor Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Arbeitsstätte vorliegen.

Zuständige Stelle

Das Magistratische Bezirksamt des Bezirks, in dem die Arbeitsstätte stehen soll.

Dem Genehmigungsverfahren wird das zuständige Arbeitsinspektorat beigezogen, mit dem das Projekt im Vorfeld besprochen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Schreiben müssen folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beigelegt werden:

  • Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel
  • Erforderliche Pläne und Skizzen
  • Weitere für die Beurteilung des Projektes erforderliche Unterlagen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, soweit die Erstellung dieser Dokumente vor der Antragstellung bereits möglich ist

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Beilage (A3 Bogen)
  • Verwaltungsabgabe:
    • 43 Euro bei Verwendung von Motoren unter 20 KW
    • 218 Euro bei Verwendung von Motoren mit 20 bis 40 KW
    • 490 Euro bei Verwendung von Motoren mit über 40 KW
  • Gebühren bei gewerblichen Betriebsanlagen

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen, genehmigungspflichtige Apotheken und bewilligungspflichtige Bäder nach dem Bäderhygienegesetz ist keine Arbeitsstättenbewilligung erforderlich. In diesen Fällen werden Belange des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes in den jeweiligen Verfahren mitberücksichtigt.

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