Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Donauinsel und des Hochwasserschutzdamms und Ausstellung einer Einfahrtserlaubnis - Antrag
Voraussetzungen
Das Befahren der Donauinsel sowie des Hochwasserschutzdamms mit dem KFZ ist zum Schutz des Freizeitgebietes auf Grund der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend das Verbot des Befahrens der linksufrigen Donauregulierungsanlagen nur restriktiv gestattet.
Die Notwendigkeit der Befahrung muss ausführlich begründet und nachgewiesen werden. Gründe für eine Ausnahmegenehmigung sind z. B. körperliche Behinderung, das Tragen schwerer Lasten, Materialanlieferung oder Catering für Veranstaltungen, PächterInnen, Lieferantinnen und Lieferanten, Servicedienste der ansässigen Betriebe, angemeldete und genehmigte Veranstaltungen.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag an die Abteilung Wiener Gewässer muss folgende Informationen enthalten:
- Art der Berechtigung
- ZulassungsbesitzerInnen (Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Kopie Zulassungsschein)
- Berechtigte LenkerInnen
- Anzahl der Fahrzeuge
- KFZ-Kennzeichen, Automarke und –type
- Einfahrtsdatum und Einfahrtsdauer
- Genaue Angaben der Fahrtstrecke
- Begründung
- Gegebenenfalls bei körperlicher Behinderung: Behindertenausweis des Bundessozialamtes bzw. Ausweis nach § 29 StVO (blauer Rollstuhl)
Bei positiver Beurteilung übersendet die Abteilung Wiener Gewässer einen Bescheid. Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird die Rechnung für die im Bescheid bewilligte(n) Einfahrtserlaubnis(se) im Wege der zuständigen Buchhaltungsabteilung samt Erlagschein übermittelt.
Nach Einlangen der Zahlungen wird die Einfahrtserlaubnis per Post zugestellt. In dringenden Fällen kann der Bescheid und die Einfahrtserlaubnis nach vorheriger Rücksprache persönlich abgeholt werden. Die Zahlungsbelege müssen bei Abholung vorgewiesen oder zuvor per E-Mail oder Fax an die Abteilung Wiener Gewässer übermittelt werden.
Zuständige Stelle
Wiener Gewässer (MA 45)
16., Wilhelminenstraße 93
Telefon: +43 1 4000-96495
Fax: +43 1 4000-99-96495
E-Mail: post@ma45.wien.gv.at
Amtsstunden: 7.30 bis 15.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Für jeden Antrag muss eine Gebühr in der Höhe von 14,30 Euro bezahlt werden. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden (Rechtsgrundlagen sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren).
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden. Das Entgelt für die Einfahrtserlaubnisse beträgt:
- 38,34 Euro bis zu fünf Tagen
- 54,42 Euro sechs Tage bis ein Jahr
- 10,74 Euro bei Veranstaltungen jeder Art und Dauer
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 5.
Termine und Fristen
Um die gesetzlichen Fristen einhalten zu können, muss der Antrag zirka fünf Wochen im Voraus eingereicht werden.
Beachten
- Die Einfahrtserlaubnis muss bei jeder Fahrt im Bereich Donauinsel mitgeführt werden.
- Bei Einfahrt des Kraftfahrzeuges in den Bereich Donauinsel muss die Einfahrtserlaubnis sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.
- Kraftfahrzeuge im Donauinselbereich werden laufend von
- der Wiener Naturwacht
- Bediensteten der Abteilung Wiener Gewässer oder
- der Polizei kontrolliert.
- Bei einer fehlenden Einfahrtserlaubnis erfolgt eine Anzeige.
- Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometer pro Stunde muss striktest eingehalten werden.
- Zum Befahren und kurzfristigen Abstellen des KFZ darf nur das bestehende Wegenetz benützt werden. Das Befahren von Grünflächen ist verboten und wird mit einer Anzeige geahndet.
- Für DaubelfischerInnen gelten gesonderte Einfahrtszeiten.
- Die Genehmigung für das Befahren sowie das Halten und Parken gilt an Werktagen, von Montag bis Donnerstag jeweils in der Zeit von 17 bis 9 Uhr des Folgetages, vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres jedoch nur von 19 bis 8 Uhr des Folgetages. An Freitagen gilt die Bewilligung von 17 bis Samstag 6 Uhr, vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres jedoch nur von 19 bis Samstag 6 Uhr.
- Außerhalb der genannten Zeiten ist ein Befahren lediglich bei Gefahr im Verzug (z. B. Brand, Eisbildung im Donaustrom usw. gestattet. Die erforderlichen Verrichtungen müssen unverzüglich und rasch durchgeführt werden. Anschließend ist der Bereich der linksufrigen Donauregulierungsanlagen umgehend wieder auf der genehmigten Fahrtstrecke zu verlassen.
- Die GrundeigentümerInnen haften in keiner Weise für Zustand oder Befahrbarkeit der Wege und Anlagen. Die/der Fahrberechtigte haftet den GrundeigentümerInnen wie auch dritten Personen gegenüber für alle Schäden und Zwischenfälle, die sich anlässlich der Befahrung ergeben.
- Hinsichtlich allfälliger Schadensersatzansprüche dritter Personen werden die GrundeigentümerInnen schad- und klaglos gehalten.
- Durch die Benützung der Einfahrtserlaubnis erklärt sich die/der Berechtigte mit vorstehenden Nutzungsbedingungen einverstanden.
- Die Einfahrtserlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Formular
Antrag um Einfahrtserlaubnis für KFZ im Donauinselbereich:
Weiterführende Informationen
Wiener Gewässer (Magistratsabteilung 45)
Kontaktformular
