Ausnahmebewilligung vom Artenschutz - Antrag
Voraussetzungen
Ausnahmebewilligungen können erteilt werden:
- Zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen.
- Zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur Erhaltung von Biotopen.
- Zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum.
- Im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit.
- Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, bei Abwägung des Gemeinwohles zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände.
- Um unter strenger Kontrolle, die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Eine Bewilligung kann überdies nur dann erteilt werden, wenn es keine Alternative zum beabsichtigen Vorhaben gibt und der Bestand der betroffenen Art nicht gefährdet wird.
Erforderliche Unterlagen
Vor der Ausführung des Vorhabens muss ein formloser Antrag an die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) gerichtet werden. Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Beschreibung der geplanten Maßnahme (dreifach)
- Gegebenenfalls
- Lageplan (dreifache Ausfertigung)
- Baupläne (dreifach)
- Aktuelle Grundbuchsabschrift (einfach)
- Schriftliche Zustimmung der GrundeigentümerInnen, wenn diese nicht selbst AntragstellerInnen sind (einfach)
- Dokumente aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.
- Glaubwürdige Angaben, dass es zu dem beabsichtigten Vorhaben keine andere zufrieden stellende Lösung gibt
Zuständige Stelle
Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at
Kosten und Zahlung
Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen mindestens 109 Euro (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.
Beachten
Vorhaben, die Tier- oder Pflanzenarten betreffen, die im Nationalpark Donau-Auen vorkommen, werden sowohl nach dem Wiener Nationalparkgesetz als auch nach dem Wiener Naturschutzgesetz beurteilt (Vorhaben im Nationalpark Donau-Auen).
Verfahrensablauf
- Einbringen des Antrages gemeinsam mit den notwendigen Dokumenten und Angaben
- Prüfung des Antrages durch die Behörde, die sowohl auf Dokumente und Angaben verzichten als auch weitere Dokumente verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Partei des Verfahrens - mit Mitwirkungsrechten - ist neben den AntragstellerInnen die Wiener Umweltanwaltschaft (WUA), die die Interessen der Natur vertritt.
- Sachverständige erstellen ein Gutachten, in dem die Auswirkungen des Vorhabens nach den Genehmigungskriterien beurteilt werden. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den AntragstellerInnen und der WUA zugestellt. Innerhalb von 14 Tagen können schriftliche Stellungnahmen zum Gutachten an die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) gesendet werden.
- Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag mit Bescheid, der den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können in der Genehmigung vorgeschrieben werden.
Die Behörde kann den Antrag nur dann rasch bearbeiten und erledigen, wenn alle Dokumente rechtzeitig und vollständig einlangen.
Die Bewilligung erlischt
- nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
- spätestens, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
- das Vorhaben binnen sechs Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.
Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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