Leichentransport in ein anderes Bundesland - Anzeige
Voraussetzungen
Der Leichentransport darf nur von einem befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Anzeige des Leichentransportes muss vom befugten Bestattungsunternehmen gemeldet werden.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige des Todes (Todesbescheinigung) in Kopie
- Schriftlicher Antrag eines Bestattungsunternehmens an das Bezirksgesundheitsamt mit folgenden Angaben:
- Vor- und Zuname der bzw. des Verstorbenen
- Alter der bzw. des Verstorbenen
- Ort, Tag und Ursache des Todes
- Abholungsort der Leiche
- Bestimmungsort des Leichentransportes
- Art des Sarges
- Art des Transportmittels
- Nachweis der Befugnis des Bestattungsunternehmens, z. B. Gewerberegisterauszug (auf Verlangen der Behörde nachzuweisen)
Die Behörde ist berechtigt, im Verfahren die fachgerechte Versargung vor Ort zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist das Bestattungs-KFZ vorzufahren und die Versargung von der Amtsärztin bzw. dem Amtsarzt überprüfen zu lassen.
Zuständige Stelle
Zur Bestätigung der Anzeige für den Leichentransport in ein anderes Bundesland ist das jeweilige Bezirksgesundheitsamt des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien (MA 15) zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich die Leiche befindet (Abholungsort).
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Ausgenommen: an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Außerhalb der Amtsstunden der Bezirksgesundheitsämter und in dringenden Fällen:
Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15)
Journaldienst
Desinfektionsanstalt der Stadt Wien
3., Hüttenbrennergasse 6
Telefon: +43 1 4000-8780 oder -87890
E-Mail: journal@ma15.wien.gv.at
Montag bis Donnerstag von 15.30 bis 7.30 Uhr, Freitag von 15.30 bis Montag 7.30 Uhr, an Feiertagen von 0 bis 24 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
3,27 Euro für die Bestätigung des Leichentransportes in ein anderes Bundesland
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Der Leichentransport in ein anderes Bundesland darf erst durchgeführt werden, wenn die Bestätigung des Bezirksgesundheitsamtes vorliegt. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Journaldienst der Desinfektionsanstalt.
Formular
Online-Anzeige: Leichentransport in ein anderes Bundesland
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Gesundheitsdienst der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15)
Kontaktformular
