Kommunalsteuer
Allgemeine Informationen
Arbeitslöhne, die DienstnehmerInnen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte in einem Monat gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer. DienstnehmerInnen sind in einem Dienstverhältnis stehende Personen im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988. UnternehmerInnen (natürliche Personen oder auch Personengemeinschaften) sind steuerpflichtig.
Voraussetzungen
UnternehmerIn ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Als UnternehmerIn gelten weiters:
- Stiftungen
- Mitunternehmerschaften
- Sonstige Personengesellschaften
- Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1966
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit der UnternehmerInnen. Unternehmen ist auch eine Personenvereinigung, die nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Die Kommunalsteuer muss von den Unternehmen selbst berechnet und abgeführt werden.
Fristen und Termine
Zahlungstermin: am 15. jeden Monates, für die Kommunalsteuer des Vormonates
Abgabe der Kommunalsteuererklärung:
- Bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres
- Bei Betriebsende: Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsaufgabe
Aufgrund einer Gesetzesänderung muss die Jahreserklärung der Kommunalsteuer ab 1. Jänner 2006 über FinanzOnline eingebracht werden. Um die korrekte Übermittlung und Zuordnung der Abgabenbeträge zu gewährleisten, ist die Angabe der Kennziffer der empfangenden Gemeinde erforderlich. Die Gemeindekennziffer für Wien lautet 90101.
Zuständige Stelle
Kontoführende Stelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 33
1., Wipplingerstraße 6-8, Eingang: Haus Nummer 8
Telefon: +43 1 53436 01603
Bemessungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Dezernat II - Abgaben, Referat 1
1., Ebendorfer Straße 2, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-86344, -86354, -86374, -86481
Fax: +43 1 4000-99-86355
E-Mail: kanzlei-d02r01@ma06.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr
Verfahrensablauf
Auf schriftlichen Antrag der Abgabepflichtigen (beispielsweise der Online-Antrag) wird von der kontoführenden Stelle (BA 33) ein Abgabenkonto eröffnet.
Anschließend ergeht von der BA 33 eine Mitteilung über die Abgabenkontonummer und über weitere relevante Informationen zur Erklärung und Entrichtung der Abgabe.
Rechtsfragen zu den gesetzlichen Bestimmungen der Abgabe können bei der Bemessungsstelle (Dezernat II - Referat 1) eingeholt werden. Bei mangelnder Selbstbemessung der Abgabe wird durch die Bemessungsstelle die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
- Kosten der Meldung und Steuererklärung: Keine
- Höhe der Steuer: Die Kommunalsteuer beträgt drei Prozent der Bemessungsgrundlage, also der Summe der Arbeitslöhne, die an die DienstnehmerInnen einer in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährt wurden (weitgehend gleichzusetzen mit der Bemessungsgrundlage der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- Ruhe- und Versorgungsbezüge
- Abfertigungen
- Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 Einkommensteuergesetz 1988
- Arbeitslöhne an begünstigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
- Gehälter für ehemalige Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988
Ermäßigter Steuersatz: Beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem Unternehmen nicht mehr als 1.460 Euro, werden davon 1.095 Euro abgezogen.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 33.
Erledigungsdauer
Die Vergabe der Abgabenkontonummer durch die kontoführende Stelle und Rechtsauskünfte der Bemessungsstelle erfolgen umgehend.
Formular
Online-Antrag: Kontoeröffnung Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe
Elektronische Zustellung
Bei Verfahren der Bemessungsstelle (Bemessungs- und Haftungsverfahren) erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sollten Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sein, erhalten Sie die Erledigung auf dem Postweg.
Mehr Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Zusätzliche Informationen
Weitere Abgabepflicht: Dienstgeberabgabe
Rechtliche Grundlage: Kommunalsteuergesetz 1993
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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