Ausländergrunderwerb - Genehmigung und Negativbestätigung

Ausländische Staatsbürger*innen, die (Mit-)Eigentum, ein Baurecht, eine persönliche Dienstbarkeit (wie Wohnungsgebrauchsrecht) an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art in Wien erwerben möchten oder eine Bestandgabe im Grundbuch eintragen möchten, benötigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes

  • eine Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz oder
  • eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (Negativbestätigung).

Beides können Sie online beantragen:

Allgemeine Informationen

Ausländische Staatsbürger*innen, die

  • (Mit-)Eigentum, ein Baurecht, eine persönliche Dienstbarkeit (wie Wohnungsgebrauchsrecht) an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art in Wien erwerben möchten oder
  • eine Bestandgabe im Grundbuch eintragen möchten, benötigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes eine Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz.

Diese Genehmigungspflicht gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften wie für Kaufverträge, Schenkungsverträge oder Dienstbarkeitsverträge.

Als Ausländer*innen gelten Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Weiters gelten als Ausländer*innen:

  • Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben,
  • Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz zwar im Inland haben, an denen aber Ausländer*innen überwiegend beteiligt sind (entweder ist der*die Mehrheitsgesellschafter*in ausländische*r Staatsbürger*in oder die mehrheitlich beteiligte juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft hat ihren Sitz im Ausland) und
  • Vereine mit Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder oder Leitungsorgane überwiegend Ausländer*innen sind.

In bestimmten Fällen benötigt ein*e Ausländer*in keine Genehmigung bzw. es kann eine Negativbestätigung (Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist) beantragt werden (siehe Voraussetzungen).

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Genehmigung ist das Vorliegen eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes. Ob ein soziales oder volkswirtschaftliches Interesse besteht, muss im Antrag mit entsprechenden Angaben begründet werden. Zum Beispiel muss angegeben werden:

  • Verwendungszweck des Erwerbsobjekts oder
  • bei beabsichtigter Nutzung als Wohnobjekt, wer darin wohnen wird

Soziales Interesse

Soziales Interesse liegt vor allem dann vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dienen soll.

Volkswirtschaftliches Interesse

Volkswirtschaftliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dient oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll. Nur besonders umfangreiche und einen außergewöhnlich hohen volkswirtschaftlichen Nutzen zur Folge habende Investitionen an einem Kaufobjekt, welche im Falle des Nichtkaufs nicht getätigt würden, können ein volkswirtschaftliches Interesse darstellen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In folgenden Fällen muss keine Genehmigung beantragt werden:

  • Wenn Ehegatt*innen oder eingetragene Partner*innen als gemeinsame Erwerbende auftreten und eine oder einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Beim Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002), wenn ein*e Partner*in der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
  • Beim Erwerb durch EWR-Bürger*innen (natürliche und juristische Personen) und Schweizer natürliche Personen. Hier ist weder eine Genehmigung noch eine Negativbestätigung erforderlich. Auf Antrag kann aber eine Negativbestätigung ausgestellt werden.
  • Beim Erwerb durch britische Staatsangehörige, die unter das Austrittsabkommen fallen und damit im Besitz eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" für Österreich sind
  • Wenn sich die Genehmigungsfreiheit aus anderen staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt
  • Wenn die Einräumung eines beweglichen Gutes nur gerichtlich hinterlegt wird (Superädifikat)
  • Bei Rechtsgeschäften von Todes wegen (Eigentumserwerb aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder einer Einantwortungsurkunde)

Negativbestätigung

Eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (Negativbestätigung), können unter anderem folgende Personen beantragen:

  • Schweizer Juristische Personen
  • Begünstigte durch staatsvertragliche Verpflichtungen:
  • Beschäftigte folgender Institutionen:
    • UNO
    • CTBTO (auch für Ehegattinnen und Ehegatten)
    • ICMPD
    • UNIDO
    • OSZE
    • Joint Vienna Institute
    • OFID - The OPEC Fund for International Development
    • WASSENAAR ARRANGEMENTS
    • Weltbank
    • Europäische Patentorganisation
    • IAEO/IAEA
    • IOM
    • EC (Energiegemeinschaft)
    • FAO

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Einwanderungsbehörde (MA 35)
Fachbereich Einwanderung Business Immigration Office

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Genehmigung oder Ausstellung einer Negativbestätigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz ist an keine besondere Form gebunden.

Der Antrag kann persönlich sowie schriftlich - per Post, Fax oder E-Mail - eingebracht werden.

Auch ein Online-Antrag ist möglich. Das komplette Verfahren nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (Genehmigungsverfahren und Verfahren zur Ausstellung einer Negativbestätigung) kann elektronisch abgewickelt werden. Ein persönlicher Kontakt bzw. eine persönliche Vorsprache bei der MA 35 ist nicht erforderlich.

Zur Online-Abwicklung

Erforderliche Unterlagen

Für die Genehmigung

  • Antrag auf Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (siehe Formular)
  • Vertrag (unterfertigt; ein Vertragsentwurf ist nicht ausreichend)
  • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der erwerbenden Person (z. B. Reisepass)
  • Für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften:
    • Firmenunterlagen (z. B. aktueller Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Gewerbeschein usw.)
    • Nachweis der Staatsbürgerschaft der Mehrheitsgesellschafter*innen mit Sitz in Österreich
  • Für Vereine:
    • Auszug aus dem Vereinsregister und Vereinsstatuten
    • Nachweis der Staatsbürgerschaft der überwiegend stimmberechtigten Mitglieder und des Leitungsorganes des Vereins
  • Bekanntgabe des Verwendungszwecks des Erwerbsobjektes; bei Kauf zu Wohnzwecken insbesondere auch Bekanntgabe, wer im zu erwerbenden Objekt leben wird
  • Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis des derzeitigen Wohnsitzes; insbesondere auch Bekanntgabe, ob das bisherige Wohnobjekt verkauft werden soll unter Anschluss von Nachweisen (z. B. Inserate, Käufer*innen)
  • Gültiger Aufenthaltstitel

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein. Die eventuell fehlenden Unterlagen können Sie per Post, Fax, E-Mail oder online nachreichen.

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache erfasst sind, müssen von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in übersetzt werden.

Für eine Negativbestätigung

  • Antrag auf Ausstellung einer Negativbestätigung (siehe unten Punkt Formular)
  • Vertrag (unterfertigt; ein Vertragsentwurf ist nicht ausreichend)
  • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der erwerbenden Person (z. B. Reisepass)
  • Für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften:
    • Firmenunterlagen (z. B. aktueller Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Gewerbeschein usw.)
    • Nachweis der Staatsbürgerschaft der Mehrheitsgesellschafter*innen mit Sitz in Österreich
  • Bei Angestellten internationaler Organisationen zusätzlich:
    • Aktuelle Bestätigung des zuständigen Personalbüros im Original
    • Gültige Legitimationskarte

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein. Die eventuell fehlenden Unterlagen können Sie per Post, Fax, E-Mail oder online nachreichen.

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache erfasst sind, müssen von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in übersetzt werden.

Kosten und Zahlung

  • Für die Erteilung der Genehmigung:
    • Erwerb des Eigentums (Miteigentums): 76,30 Euro Verwaltungsabgabe pro antragstellender Person
    • Erwerb eines Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit (wie Wohnungsgebrauchsrecht): 47,23 Euro Verwaltungsabgabe pro antragstellender Person
  • Für die Rechtskraftklausel:
    • 3,27 Euro Verwaltungsgebühr
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Dazu kommen noch folgende Bundesgebühren:
    • 14,30 Euro für den Antrag jeder antragstellenden Person und Einlagezahl
    • 3,90 Euro jedoch höchstens 21,80 Euro für jede Beilage in Kopie pro Bogen

Die Gebühren können in bar, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte oder durch Banküberweisung bezahlt werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Grunderwerb außerhalb Wiens

Der Grundverkehr ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Deshalb gilt für den Erwerb von Liegenschaften außerhalb von Wien das Grundverkehrsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Rechtliche Grundlagen:

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