Unbeschwerte Mutterschaft für Mitarbeiter*innen der Stadt Wien
Als (werdende) Mutter oder als Pflegemutter haben Sie bei der Stadt Wien viele Rechte, die Ihnen die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtern.
Unterstützung für Bedienstete der Stadt Wien
Die Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten unterstützt Bedienstete der Stadt Wien bei der Durchsetzung ihrer Rechte:
- Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten, 1., Zelinkagasse 4, 2. Stock, Top 3
Telefon: +43 1 4000-83140
E-Mail: post@gbb.wien.gv.at
Folder "Unbeschwert in die Babypause? Mütter haben ein Recht darauf!"
Die Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten hat den Folder "Unbeschwert in die Babypause? Mütter haben ein Recht darauf" herausgegeben. Dieser beinhaltet weiterführende Informationen für die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf bei der Stadt Wien.
Vereinbarkeitsmaßnahmen bei der Stadt Wien
Keine Benachteiligung aufgrund von Schwangerschaft oder Elternschaft
Ihr Vertrag wird nicht verlängert, weil Sie ein Baby bekommen? Sie werden wegen Ihrer Schwangerschaft nicht befördert? Sie bekommen keine Führungsposition, weil Sie schwanger sind?
Aufgrund von Schwangerschaft oder Elternschaft darf niemand benachteiligt werden.
Anspruch auf Rückkehr an früheren Arbeitsplatz
Sie haben unmittelbar nach Ablauf des Beschäftigungsverbots oder der Elternkarenz das Recht, an Ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Falls dies tatsächlich nicht mehr möglich ist (zum Beispiel aufgrund einer Organisationsänderung), besteht der Anspruch auf einen gleichwertigen Dienstposten.
Achtung: Verwechseln Sie nicht die Elternkarenz mit einem Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge)! Hier gelten andere Bestimmungen.
Anspruch auf Elternteilzeit
Sie haben Anspruch auf Elternteilzeit (Teilzeit zur Betreuung eines Kindes) bis zum 8. Geburtstag des Kindes.
Beide Elternteile können die Elternteilzeit auch gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Wenn Sie aufgrund der Elternteilzeit Nachteile erleben, prüft die Stelle der Gleichbehandlungsbeauftragten für Sie, ob es sich um eine Diskriminierung handelt.
Flexible Arbeitsregelungen bis zum 8. Geburtstag
Bis zum 8. Geburtstag des Kindes gibt es auch die Möglichkeit der flexiblen Arbeitsregelungen (zum Beispiel Gleitzeit, Anpassung der Arbeitszeiten, mobiles Arbeiten).
Falls Ihre Dienststelle diese nicht bewilligt, muss die Ablehnung plausibel und auf Ihre Situation bezogen begründet werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Alle Infos zum Thema Vereinbarkeit sowie die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie auf der Seite der Abteilung Personalservice (MA 2):
Alternativ können Sie sich direkt an Ihre Personalstelle wenden.
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.19 Uhr
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