1. Naturschutz mit Recht

1.2 Legistische Vorhaben 2022

Jagdlicher und fischereilicher Managementplan für den Nationalpark Donau-Auen

2022 wurden der fischereiliche Managementplan 2022 - 2028 und der jagdliche Managementplan 2022 - 2028 für den Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen kundgemacht.

Im fischereilichen Managementplan werden u. a. die zulässige Anzahl an Fischereilizenzen im Nationalpark, restriktive Vorschriften im Hinblick auf den Fischbesatz, die zulässigen Fischereimethoden und Fischzeiten sowie die Fütterungs- und Hegemaßnahmen in den Gewässern des Nationalparks Donau-Auen festgelegt. Im jagdlichen Managementplan werden u. a. Wildruhegebiete und Bejagungsgebiete festgelegt sowie Regelungen zur Wildbestandsregulierung, zu den Regulierungsmethoden und der Zulässigkeit der Fütterung und der Kirrung im Nationalpark getroffen. Die Ansitz-Drückjagd sowie die Verwendung von bleihaltiger Munition im Nationalpark werden untersagt.

Beide Verordnungen orientieren sich an den Zielsetzungen des Wiener Nationalparkgesetzes und den strengen Richtlinien der Weltnaturschutzunion (IUCN) für Nationalparks.

Bestätigung von zwei Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof

Waldweg im Landschaftsschutzgebiet Penzing
Landschaftsschutzgebiet Penzing, © Harald Gross
Waldlichtung im Landschaftsschutzgebiet Penzing
Landschaftsschutzgebiet Penzing, © Harald Gross
Waldlichtung mit hohem Gras im Landschaftsschutzgebiet Penzing
Landschaftsschutzgebiet Penzing, © Harald Gross

Die beiden Verordnungen der Wiener Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet Penzing und zum Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf wurden im Herbst 2021 bzw. Jänner 2022 vom Verwaltungsgericht Wien beim Verfassungsgerichtshof angefochten und deren Aufhebung beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien vermutete im Wesentlichen, die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Schutzgebietsausweisungen seien nicht präzise genug erhoben und dargestellt worden.

Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022 wies der Verfassungsgerichtshof diese beiden Anträge des Verwaltungsgerichtes Wien ab und stellte dazu fest, den Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien sei nicht zu folgen, da die von der verordnungserlassenden Behörde durchgeführte Grundlagenforschung einwandfrei vorgenommen worden sei.