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Schulbesuchsgenehmigungen für allgemein bildende Pflichtschulen in Wien

Gemäß Wiener Schulgesetz können Kinder und Jugendliche aus den Bundesländern eine Pflichtschule in Wien besuchen. Dafür sind spezielle Voraussetzungen zu erfüllen und im Vorfeld zu klären.

Grundvoraussetzung für eine Schulbesuchsgenehmigung in Wien ist ein freier Schulplatz an der jeweiligen allgemein bildenden Pflichtschule.

Die Leiter*innen der Schulen können detaillierte Informationen zur Beantragung einer Schulbesuchsgenehmigung geben. Es empfiehlt sich daher im Vorfeld einen Termin mit der Schulleitung zu vereinbaren um die Rahmenbedingungen für eine Anmeldung zu besprechen.

Wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler keinen Hauptwohnsitz in Wien hat, ist die Vorlage der sogenannten Verpflichtungserklärung erforderlich. Dieses Formular wird von der Bildungsdirektion für Wien, Präsidiale 6, ausgehändigt und muss von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister der Hauptwohnsitzgemeinde unterschrieben werden.

Mit dieser Verpflichtungserklärung bestätigt die Hauptwohnsitzgemeinde jährlich einen Schulkostenbeitrag an die Stadt Wien zu zahlen. Die Verpflichtungserklärung muss jedes Schuljahr vorgrelgt werden. Mit der Abgabe der unterschriebenen Erklärung bei der Bildungsdirektion, Präsidiale 6, kann die Schülerin beziehungsweise der Schüler an der Wunschschule aufgenommen werden.

Damit eine Einschreibung in der gewünschten Schule ermöglicht werden kann, müssen sämtliche Formalitäten bis zum Ende der Schuleinschreibung abgeschlossen und vorhanden sein. Eine Aufnahme ohne Verpflichtungserklärung ist nicht möglich. Es wird daher empfohlen so früh wie möglich mit der Bildungsdirektion für Wien, Präsidiale 6, Kontakt aufzunehmen und einen möglichen Schulbesuch zu besprechen.

Schulbesuchsgenehmigungen für Wiener Berufsschulen

Für Lehrlinge aus den Bundesländern gibt es ebenfalls die Möglichkeit ihre Ausbildung in einer Berufsschule in Wien zu absolvieren. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind:

Voraussetzungen

  • Ausreichend vorhandener Schulplatz an der jeweiligen Berufsschule
Zudem muss der Lehrling beziehungsweise der Lehrbetrieb folgende Unterlagen an die zuständige Wiener Berufsschule übermitteln:
  • Zustimmung des Lehrbetriebs
  • Genehmigung der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Ausbildungsstandort befindet
  • von der Bürgermeisterin beziehungsweise vom Bürgermeister des Ausbildungsstandortes (bei einer überbetrieblichen Ausbildung: von der Betriebsstandortgemeinde) unterschriebene Verpflichtungserklärung
  • Aufnahmeansuchen

Lehrlinge erhalten alle notwendigen Formulare direkt von der zuständigen Wiener Berufsschule. Die Unterlagen müssen im Vorfeld organisiert und an der zuständigen Wiener Berufsschule abgegeben werden. Mit der unterschriebenen Verpflichtungserklärung wird der Gemeinde des Ausbildungsstandortes jährlich ein Schulkostenbeitrag von der Stadt Wien verrechnet.

Damit eine Aufnahme in der gewünschten Berufsschule möglich ist, müssen sämtliche Formalitäten bis spätestens vor Beginn des Berufsschulbesuchs abgeschlossen und vorhanden sein.

Generell von dieser Regelung ausgenommen sind jene Lehrlinge, bei denen die Ausbildung nur in einem einzigen Bundesland angeboten wird beziehungsweise wo Lehrlinge verpflichtend in einem anderen Bundesland die Ausbildung absolvieren müssen. Für diese speziellen Fälle gibt es eine Ländervereinbarung, die die örtliche Zuständigkeit des Berufsschulbesuchs regelt.

Aufenthalt in Wiener Jugendwohnhäusern

Lehrlinge aus den Bundesländern, die aufgrund der Ländervereinbarung eine Wiener Berufsschule besuchen, können bei Bedarf in einem Jugendwohnhaus der FSW-LGM GmbH untergebracht, verpflegt und betreut werden.

Die Anmeldung wird von der zuständigen Berufsschule entgegengenommen und weitergeleitet. Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden dem Lehrbetrieb vorgeschrieben.

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Stadt Wien - Schulen

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