Meldung und Nachweis von Ersatzpflanzung nach Baumentfernung
Allgemeine Informationen
Bäume, die durch das Wiener Baumschutzgesetz geschützt sind, dürfen Sie nur nach einer Bewilligung des Magistratischen Bezirksamtes fällen. Für gefällte Bäume müssen Sie Ersatzbäume pflanzen. Die Durchführung der im Bescheid vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen müssen Sie melden und nachweisen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Pro angefangenen 15 Zentimeter Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, muss ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 Zentimeter Stammumfang) gepflanzt werden.
- Verantwortlich für die Ersatzpflanzung ist grundsätzlich die Person, die die Bewilligung zur Entfernung des Baumes erhalten hat.
- Der genaue Standort, die Frist und das Ausmaß der Ersatzpflanzung sind im Bewilligungsbescheid festgelegt. Der Standort ist in einem Plan oder in einer Skizze dargestellt, der dem Bescheid angeschlossen ist.
Fristen und Termine
Die Meldung über die Ersatzpflanzung müssen Sie sofort nach der Pflanzung des Baumes machen.
Die Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung wird im jeweiligen Bewilligungsbescheid festgelegt.
Zuständige Stelle
Das Magistratische Bezirksamt, das die Bewilligung zum Entfernen des Baumes erteilt hat
Verfahrensablauf
Die Meldung der Ersatzpflanzung müssen Sie formlos schriftlich per Post oder per E-Mail machen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Pflanzung des Ersatzbaumes, zum Beispiel Rechnungen und/oder Fotos
Kosten und Zahlung
Die Meldung ist kostenlos.
Formular
Online-Formular: Ersatzpflanzung nach Baumentfernung - Meldung und Nachweis
Zusätzliche Informationen
Für jeden Ersatzbaum, den Sie nicht pflanzen können, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe in der Höhe von 5.000 Euro zahlen.
Bäume, die aufgrund der Bestimmungen des § 79 Abs. 7 der Bauordnung für Wien und/oder des § 4 Abs. 7 des Wiener Garagengesetzes 2008 verpflichtend zu pflanzen sind, können als Ersatzpflanzung herangezogen werden, wenn sie den Anforderungen des Wiener Baumschutzgesetzes entsprechen.
Rechtliche Grundlage: Wiener Baumschutzgesetz
Kontakt
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- Letzte Aktualisierung: 23.09.2025, 13.20 Uhr
- Eindeutige ID dieses Inhalts: 119e1821-0544-4950-aba6-586c1bda1233
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