9. Transparenzdatenbank

9.2 Die TDB aus der Sicht der Fördergeberin (Förderdienststelle)

Aus Sicht der Förderdienststellen sind im Zusammenhang mit der TDB zunächst die Leistungsangebots- und die Leistungsmitteilungsebene zu unterscheiden.

9.2.1 Leistungsangebotsebene – Erfassung von Förderprogrammen

Leistungsangebote sind abgegrenzte Förderprogramme, die jeweils insbesondere denselben Fördergegenstand, dieselben Rechtsgrundlagen, denselben potentiellen Fördernehmer*innenkreis, dieselben Fördervoraussetzungen etc. haben. Es handelt sich also um solche Förderprogramme, die als Leistungsangebote in der TDB erfasst sind.
(Zu beachten: Statt des Begriffes „Leistungsangebot“ wird im Rahmen des Systems Transparenzdatenbank auch der Begriff „Förderung“ verwendet.)

Die Stadt (bzw. das Land) Wien hat aufgrund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank aus dem Jahr 2012 alle „landestypischen“ Leistungsangebote erfasst. Gemäß Art 19 Abs. 3 dieser Vereinbarung handelt es sich dabei um Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, die typischerweise durch ein Land erbracht werden. Die Einstufung als landestypische Leistung wurde im Rahmen der Ersterfassung der Leistungsangebote mittels einer vergleichenden Gesamtbetrachtung der Förderlandschaft der anderen Bundesländer durchgeführt.

Das Wiener Fördertransparenzgesetz bildet die Grundlage dafür, Leistungsmitteilungen auch im Bereich von Gemeindeleistungen an die TDB zu übermitteln. Dies bedeutet auch, dass die bisher geltende Einschränkung auf „landestypische Leistungen“ nicht mehr im Vordergrund steht, sondern grundsätzlich Leistungsangebote für alle Förderprogramme der Stadt Wien erstellt werden sollten.

Die Leistungsangebote sind regelmäßig, insbesondere bei Änderungen in den Förderprogrammen (Rechtsgrundlage, Kontaktdaten, Links etc.), zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

9.2.2 Leistungsmitteilungsebene – Erfassung von Förderfällen und Auszahlungen

Leistungsmitteilungen sind Meldungen an die TDB über konkrete Fördergewährungen und Auszahlungen an individuelle Fördernehmer*innen, die im Rahmen eines Leistungsangebotes getätigt werden.
(Zu beachten: „Leistungsmitteilungen“ werden im Rahmen des Systems der TDB auch als „Auszahlungen“ bezeichnet.)

Die Leistungsmitteilung enthält personenbezogene Daten der Förderwerber*innen, sodass auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen ist (vgl. Kap. 7.2.1). Diese Prüfung führt insbesondere zu dem Ergebnis, dass in bestimmten Fallkonstellationen Leistungsmitteilungen an die Transparenzdatenbank einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

§ 7 Abs. 1 des Wiener Fördertransparenzgesetzes bildet eine solche ausdrückliche datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung von Leistungsmitteilungen. Darüber hinausgehend ist die Einmeldung in die TDB aufgrund einer datenschutzrechtlichen Interessenabwägung zulässig – dies gilt aber nicht für Förderungen aus dem Hoheitsbereich bzw. Förderungen mit Bezug zu sensiblen Daten.

Aufgrund der Abgrenzung des Förderbegriffs im Wiener Fördertransparenzgesetz sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zu folgenden Förderungen keine Leistungsmitteilungen an die TDB möglich:

  • Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien , die im Hoheitsbereich und nicht im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden. Das sind Förderungen, die durch Bescheid zuerkannt werden (z.B. Mindestsicherung, Wohnbeihilfe).

  • Förderungen des Landes Wien , die datenschutzrechtlich sensibel sind, da Leistungsmitteilungen Rückschlüsse auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten) zulassen würden.

Grundsätzlich werden Leistungsmitteilungen automatisiert im Wege einer Schnittstelle über das Fördermittel-Informationssystem FMI (vgl. Kap. 10) gemeldet. Die Übermittlung erfolgt automatisch über das Meldetool des Data-Warehouse (VDX) der Stadt Wien, ohne dass zusätzliche Schritte erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass beim Förderfall das richtige Leistungsangebot und der Förderungsgegenstand hinterlegt sind.

Leistungsmitteilungen können aber auch weiterhin durch händisches Befüllen der Eingabemasken in der Anwendung TDB erfolgen (sogenanntes Dialogverfahren).

9.2.3 Nutzen der TDB für Förderdienststellen im Magistrat

Das Transparenzportal bietet die Möglichkeit, über Förderprogramme zu informieren und potentiellen Fördernehmer*innen nützliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Es kann dabei auch auf eine eigene Online-Präsenz (Amtshelferseiten), Formulare etc. verlinkt werden.

Förderdienststellen sollten darüber hinaus auch bei der Konzeption neuer Förderprogramme das Transparenzportal nutzen, um ähnliche Förderprogramme anderer Fördergeber*innen zu sichten und zu prüfen. So kann bereits auf der Ebene der Förderprogramme vermieden werden, dass dieselben Sachverhalte unerwünscht mehrfach gefördert werden.

Das Wiener Fördertransparenzgesetz spricht in § 7 Abs. 2 auch die Nutzung der Transparenzdatenbank durch personenbezogene Abfrage von anderen Förderungen an. Mittels personenbezogener Abfrage kann ermittelt werden, welche Förderungen anderer Fördergeber*innen (z.B. Förderstellen des Bundes) ein/e konkrete/r Förderwerber*in erhalten hat. Voraussetzung dafür ist, dass im eigenen Leistungsangebot angegeben wird, dass eine Einsicht in andere Förderungen erforderlich ist und dies mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage (insbesondere § 7 Abs. 2 Wiener Fördertransparenzgesetz) belegt wird. Die Förderdienststellen haben so die Möglichkeit, mit geringem Aufwand die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung von Förderungen zu überprüfen und dadurch insbesondere auch ungewollte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen zu vermeiden.