Die Auszahlung des Förderbetrages kann unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Förderung, des Fördergegenstandes und der voraussichtlichen Bedarfslage entweder als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen erfolgen.

Die Auszahlung hat immer auf das im Förderantrag/Förderansuchen bekannt gegebene Bankkonto zu erfolgen. Die/der Fördernehmer*in ist daher seitens der Förderdienststelle darauf hinzuweisen, dass allfällige Änderungen in der Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben sind, andernfalls die Überweisung an das bekannt gegebene Konto für die Fördergeberin schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.

Die Auszahlung in Teilbeträgen hat den Vorteil, dass man das Risiko einer „Überförderung“ minimiert. So könnte zum Beispiel die Auszahlung eines bestimmten Teilbetrages (z.B. 10 % des Förderbetrages) bis zur Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vorbehalten werden. Eine Auszahlung in Teilbeträgen wird insbesondere bei hohen Förderbeträgen und bei Gesamtförderungen sinnvoll bzw. erforderlich sein.

Zur Sicherstellung eines allfälligen Rückforderungs- und Rückzahlungsanspruches kann es – insbesondere bei Einzelförderungen mit sehr hohen Förderbeträgen – im Einzelfall sinnvoll sein, eine Bankgarantie zu verlangen.

Die Auszahlung einer Förderung muss ausgesetzt bzw. aufgeschoben werden, wenn und solange Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme nicht gewährleistet erscheinen lassen.

Nähere Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten sind von der Förderdienststelle jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Förderprogrammes schriftlich in der Förderrichtlinie bzw./und im Förderangebot/Fördervertrag festzulegen.