6. EU-Beihilfenrecht

6.2 Rechtsfolgen von rechtswidrigen staatlichen Beihilfen

Die negativen Folgen einer rechtswidrigen Beihilfegewähr betreffen sowohl Beihilfengeber*innen als auch Beihilfenempfänger*innen und können ernste Konsequenzen mit sich bringen:

  • (Förder-)Verträge über rechtswidrige Beihilfen sind nichtig ;

  • Dritte können von Beihilfengeber*innen bei Verstößen gegen das EU-Beihilferecht vor nationalen Gerichten Schadenersatz und/oder Unterlassung verlangen;

  • Ein Rückforderungsbeschluss der EK verpflichtet Beihilfengeber*innen die gesamte rechtswidrige Beihilfe samt Zinsen von Beihilfeempfänger*innen zurückzu v erlangen , selbst wenn dies zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beihilfenempfänger*innen führt;

  • Bei nicht ordnungsgemäßer Rückforderung kann die EK ein Vertragsverletzungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (kurz: EuGH) einleiten, in dem hohe Geldstrafen gegen Beihilfengeber*innen verhängt werden können.

Um diese gravierenden Auswirkungen zu verhindern, ist es unbedingt erforderlich, das EUBeihilfenrecht im Förderwesen immer im Blick zu haben.

Die Förderdienststelle sollte sich zunächst folgende Fragen stellen:

  1. Könnte die angedachte Fördermaßnahme eine Beihilfe darstellen?

  2. Gibt es Ausnahmen oder Erleichterungen für die konkret angedachte Förderung/Beihilfe?

  3. Muss die Beihilfe bei der EK zur Genehmigung angemeldet werden?

Im EU-Beihilfenrecht lassen sich Fehler, die im Vorfeld gemacht werden (z.B. unterlassene Anmeldung bei der EK), grundsätzlich nicht mehr korrigieren oder sanieren! Verstöße gegen das EU-Beihilfenrecht müssen unbedingt vermieden werden, weshalb im Zweifel vom Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe auszugehen ist.