6. EU-Beihilfenrecht

6.1 EU-Beihilfenrecht

Der Binnenmarkt der EU stellt das Kernstück der europäischen Einigung dar und soll auf der Grundlage eines freien und fairen Wettbewerbs aller Wirtschaftsteilnehmer*innen den Wohlstand in der Union erhöhen und Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindern. Das EU-Beihilfenrecht bezweckt den Schutz des Binnenmarkts vor Verzerrungen durch staatliche Eingriffe. Die rechtlichen Grundlagen des EU-Beihilfenrechts finden sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Europäische Kommission ist die zuständige Behörde zur Überwachung des EU-Beihilfenrechts und legt bei ihrem Vollzug einen sehr strengen Maßstab an, weshalb im Zweifelsfall vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszugehen ist.

Das EU-Beihilfenrecht erfasst sowohl sogenannte Beihilfenregelungen, welche Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen/Beihilfen abstrakt festlegen (z.B. Förderprogramme, Förderrichtlinien, Gesetze, Verordnungen, etc.), als auch Einzelbeihilfen, die einem konkreten Unternehmen entweder direkt gewährt werden oder aufgrund einer Beihilfenregelung zuerkannt werden.

Praxisbeispiele:

  • Beihilfenregelung „Innovate4Vienna“ : Ziel dieser Förderrichtlinie war es, eine schnelle und effiziente Umsetzung von COVID-19-relevanten Produktions- und Entwicklungsprojekten zu erreichen und damit eine optimale Versorgung von Wiener*innen, die an COVID-19 erkrankt sind, sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels wurde Unternehmen, die alle Förderbedingungen einhalten, auf Antrag ein Barzuschuss bis maximal EUR 200.000 gewährt. Diese Beihilfenregelung wurde bei der EK zur Genehmigung angemeldet und mit Beschluss SA.57148 von ihr als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe genehmigt.

  • Einzelbeihilfe „Donauleitung“: Der Bund hat eine Einzelinvestitionsbeihilfe in Höhe von rund EUR 18 Mio. zur Errichtung einer neuen Leitung für den Ausbau der bestehenden Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur der Fernwärme Wien GmbH bei der EK zur Genehmigung angemeldet. Die EK qualifizierte diesen Zuschuss als staatliche Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und hat diese mit Beschluss SA.34363 genehmigt.

Keine verbotene Beihilfe iSd EU-Beihilfenrechts liegt vor, wenn eine Begünstigung an Konsument*innen gewährt wird. So wäre eine Förderung in Form einer Einmalzahlung an Teilnehmer*innen für Fortbildungsmaßnahmen keine Förderung an ein Unternehmen, wenn die Förderung unabhängig davon gewährt wird, bei welcher Fortbildungseinrichtung diese absolviert wird.