12. Anwendungsbereich und Ausnahmen

12.2 Anwendungsbereich für Transferleistungen

Das Vorliegen einer förderwürdigen Leistung, die der Gewährung der Förderung gegenübersteht, unterscheidet die Förderung (ieS) insbesondere von Transferleistungen, welche die öffentliche Hand ohne das Erbringen einer förderwürdigen Leistung durch die/den jeweilige/n Empfänger*in auszahlt. Auch bei diesen Zahlungen handelt es sich um Leistungen der öffentlichen Hand, ohne von der/dem Empfänger*in dafür eine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

Wenn die/der Empfänger*in eine natürliche Person ist, stellen die Zahlungen „Sozialleistungen“ dar, da es sich in den meisten Fällen um Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter handelt (z.B. Arbeitslosengeld, Mindestsicherung/Sozialhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Studienzuschüsse bzw. sonstige Ausbildungshilfen, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Wohngeld, Übernahme von Essensbeiträgen bzw. Essensermäßigungen in Kinderbetreuungseinrichtungen).

Bei diesen Transferleistungen muss in den meisten Fällen nur das Vorliegen bestimmter Tatbestandmerkmale – beispielsweise ein geringes Einkommen der jeweiligen Person – als Voraussetzung zum Empfang der Geldleistung/Ermäßigung nachgewiesen werden.

Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich auch bei diesen Zahlungen um Förderungen im weiteren Sinn handelt, und sich daraus gewisse Rechtsfolgen und Verpflichtungen (beispielsweise im Rahmen der Teilnahme an der TDB) ergeben.

Da es sich auch bei diesen Transferleistungen um Förderungen (iwS) handelt, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Wiener Fördertransparenzgesetzes unterliegen, und auch bei diesen Leistungen zum Zwecke der Transparenz eine Gewährung/Auszahlung nur nach vorab genau definierten und einheitlich geltenden Kriterien zulässig ist, ist – sofern nicht ohnehin eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese Transferleistungen existiert – der Besondere Teil dieses Handbuches in den Grundzügen analog auch auf die Transferleistungen anzuwenden.

Daraus ergibt sich insbesondere das Erfordernis einer Veröffentlichung (z.B. in Form einer Förderrichtlinie)

  • vorab ausdrücklich definierter Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung (z.B. bestimmtes Mindesteinkommen),

  • Angaben, in welcher Form ein Antrag eingereicht werden kann und welche Unterlagen/Nachweise erforderlich sind,

  • Angaben zur Auszahlung und zur Kontrolle bzw. allenfalls Widerruf/Rückforderung.