12. Anwendungsbereich und Ausnahmen

12.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Nicht als Förderungen im engeren Sinn gelten insbesondere

  1. Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung (Gewährung der Förderung mittels Bescheid, z.B. Mindestsicherung und Wohnbeihilfe)

  2. Durch Gesetz, Verordnung oder Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung

  3. Förderungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Förderhandbuchs auf aufrechten und auf mehrjährigen oder auf Dauer ausgelegten Beschlüssen der nach der WStV zuständigen Organe beruhen

  4. Unentgeltliche Beistellung von Dienstleistungen oder Personal („lebende Subventionen“)

  5. Realförderungen bzw. Sachleistungen (nicht in Geld bestehende Leistungen, z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten)

  6. Förderungen von EU-Projekten

  7. Übernahme von Bürgschaften und Haftungen

  8. Gewährung von Darlehen

  9. Zahlungen zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung

  10. Zahlungen zum Zwecke der Finanzierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs

  11. Einlagen und Beiträge jeder Art, die von der Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden

  12. Dotationen an Stiftungen, Anstalten und Fonds

Es wird jedoch auch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zahlungen – zumindest zum Teil – dennoch als Förderungen (im weiteren Sinn) mit jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und daraus resultierenden Handlungsverpflichtungen und Rechtsfolgen gelten können und die Bestimmungen dieses Förderhandbuchs im Interesse einer magistratsweit einheitlichen Vorgangsweise auf diese Förderungen insoweit anzuwenden sind, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist und es in diesem Bereich keine oder keine abweichenden Bestimmungen gibt..