Aufgaben der Ausschüsse der Bezirksvertretungen
Finanzausschuss
Im Zusammenhang mit der Verwaltung von Haushaltsmitteln obliegen dem Finanzausschuss des Bezirks folgende Aufgaben (§ 103 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung (WStV)):
- Genehmigung von Ausgaben, die höher als 35 von Hundert des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e sind, jedoch den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen
- Genehmigung der Vergabe von Leistungen (Arbeiten und Lieferungen)
- Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben auf einer anderen Budgetpost desselben Ansatzes bedeckt werden und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde
- die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Minderausgaben auf einem anderen Ansatz bedeckt werden
- die Genehmigung von Überschreitungen, wenn diese in Entnahme aus der Bezirksrücklage bedeckt werden
- die generelle Zuständigkeit in allen sonstigen die Verwaltung der Haushaltsmittel betreffenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht die Bezirksvertretung oder die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher zuständig sind
- Vorberatung aller in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung fallenden Angelegenheiten
- die Erstellung des Bezirksvoranschlags (§ 103 a WStV)
Bauausschuss
Dem Bauausschuss obliegen folgende Aufgaben (§ 103 i WStV):
- Entscheidung über Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 der Bauordnung für Wien und von bestimmten gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien
- Vorberatung der den Bezirksvertretungen aufgrund der Bauordnung für Wien obliegenden Aufgaben
Umweltausschuss
Seit 1. Juli 1993 sind entsprechend dem Wiener Umweltschutzgesetz - neben der Umweltanwaltschaft und dem Rat der Sachverständigen für Umweltfragen - Umweltausschüsse in den einzelnen Bezirken eingesetzt.
Dem Umweltausschuss obliegt die Vorberatung der Angelegenheiten, die die Interessen des Umweltschutzes im Bezirk berühren. Im Wiener Umweltschutzgesetz (§ 8) werden diese Angelegenheiten explizit angeführt und im § 103 g Abs. 1 und 2 der Wiener Stadtverfassung definiert.
Der Umweltausschuss ist zur Vorberatung berufen, wenn der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen der Bezirksvertretung eine Angelegenheit zur Stellungnahme vorlegt.
Der Umweltausschuss hat die Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, die im § 103j WStV deklarativ angeführt sind:
- Erstellung von Konzepten betreffend die Erhaltung und Ausgestaltung der städtischen Grünräume
- Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Bezirk
- Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung von Parkanlagen, sonstigen nicht betrieblich genutzten Grünanlagen und Erholungsflächen
- Vorschläge für die Standorte der Ersatzpflanzungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz auf öffentlichem Gut
- Stellungnahmen zu Rodungen im Rodungsverfahren
- Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung
- Mitwirkung bei der Entscheidung über den Einsatz der den Bezirken zugeteilten Schneeräum- und Schneeabfuhrfahrzeuge
Bereichsleitung Dezentralisierung
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