Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher*innen

Die Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteher*innen werden in § 103h Absatz 1 Ziffer 1 bis 35 Wiener Stadtverfassung (WStV) aufgezählt:

  • Unterstützung des*der Bürgermeister*in in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie den Bezirk betreffen
  • Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen Anlässen
  • Mitwirkung bei Maßnahmen der Orts- und Stadtbildpflege
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des von der Gemeinde verwalteten Vermögens
  • Vorschläge für die Führung der Pensionist*innen-Klubs und Senior*innen-Treffs
  • Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialen Dienst gemäß § 22 des Wiener Sozialhilfegesetzes eingerichteten Kontaktbesuchsdienstes
  • Gewährung von Hilfen in besonderen Fällen
  • Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflusst wird
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung des Erhaltungszustandes von Parkanlagen, sonstigen Grünanlagen und Erholungsflächen
  • Teilnahme an Vorortbesichtigungen und kommissionellen Verhandlungen
  • Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Wahrnehmung unbefugter Gewerbeausübung
  • Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien
  • Mitwirkung bei der Vollziehung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, insbesondere bei Genehmigung (Prüfung) von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Fußgängerzonen
  • Förderung von Einrichtungen, deren Tätigkeit im besonderen Interesse des Bezirkes gelegen ist
  • Hilfestellung und Beratung des*der Bürgermeister*in beim Katastropheneinsatz sowie Bestellung der Bezirkskommission nach dem Katastrophenhilfegesetz
  • Hilfestellung bei der Evakuierung der Bevölkerung im Falle von Katastrophen und bei örtlichen Sofortmaßnahmen
  • Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um die die Bezirksvorsteher*innen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von dem*der Bürgermeister*in oder vom Magistrat ersucht werden
  • Mitwirkung bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund, insbesondere für (transportable) Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater*innen, Zeitungskioske und Neujahrsstände
  • Erstellung des Programmes des Bezirksferienspieles
  • Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen im Straßenraum
  • Beratung des Beirates des Wiener Altstadterhaltungsfonds nach Maßgabe des Statutes
  • Mitwirkung bei Maßnahmen aufgrund von Beschwerden und Anregungen der Bevölkerung und bei Maßnahmen zur Information der Bevölkerung vor Ort im Zusammenhang mit Projekten im Bezirk
  • Mitwirkung bei der Festlegung der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung
  • Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen
  • Mitwirkung bei der Festlegung, Änderung oder Auflassung von Taxistandplätzen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß § 2 Ziffer 5, 6 und 8 der Marktordnung 2018, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der Festlegung der prozentuellen Anteile der angebotenen Marktgegenstände auf den ständigen Detailmärkten gemäß § 4 Absatz 3 Marktordnung 2018
  • Mitwirkung bei der Entscheidung der Vermietung von Räumlichkeiten in Objekten, in denen die Bezirksvorsteher*innen untergebracht sind
  • Nutzung des Festsaales in jenen Objekten, in denen die Bezirksvorsteher*innen untergebracht sind
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