Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen

Die Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen sind in der "Verordnung des Bürgermeisters, mit der jene Angelegenheiten bestimmt werden, über die die Bezirksvorsteher*innen zu informieren sind" vom 19. März 1998 aufgezählt:

  • Grundsatzbeschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, durch die örtliche Bezirksinteressen in besonderem Maße berührt werden
  • Generelle Maßnahmen und Zielvorstellungen der Stadtentwicklung
  • Für die Bezirksentwicklung relevante Daten
  • Bekanntgabe der Bearbeitung eines Bezirksgebietes hinsichtlich des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes
  • Generelle verkehrsordnende Maßnahmen
  • Baubeginn aller größeren städtischen Tief- und Hochbauvorhaben im Bezirk, wie insbesondere Straßenbauvorhaben, Wasserbauvorhaben, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Errichtung von Schulen, Wohnhäusern, Krankenanstalten, Pflegeheimen, Pensionist*innen-Heimen, Sportanlagen und Bädern
  • Grundsatzfragen der Verbesserung der Umwelt, wie Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung
  • Umwelteinflüsse, die Maßnahmen der Stadtverwaltung erfordern (Grenzwertüberschreitung, Umweltveto)
  • Sportprogramme
  • Gesundheits- und Sozialprogramme
  • Sonstige Programme der Stadtverwaltung, die die Interessen des Bezirkes berühren
  • Schulversuche
  • Information der Bezirksbevölkerung
  • Information über die Vorbereitung und Planung von Maßnahmen, Projekten und so weiter, für die bei der Realisierung ein Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht oder eine Eigenzuständigkeit für die Bezirksorgane besteht
  • Information über Verfahren oder geplante Maßnahmen, die die Interessen des Bezirkes berühren
  • Information über die Vergabe von städtischen Schulturnsälen
  • Information über die Vergabe von Subventionen an Kulturschaffende und Kulturvereine im Bezirk
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