Bezirksdemokratie - Dezentralisierung in Wien
Abgesehen von den Wahlen zu den Bezirksvertretungen hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, sich in allen Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden mündlich oder schriftlich an die Bezirksvorsteherin oder den Bezirksvorsteher und die Mitglieder der Bezirksvertretung zu wenden. Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher sowie die Mitglieder der Bezirksvertretung haben regelmäßig Sprechstunden abzuhalten.
Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind, können Bürgerversammlungen abgehalten werden.
Direkte Demokratie auf Gemeinde- und Landesebene
Volksbefragung
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein. Diese ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat beschließt oder dies von fünf Prozent der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigten Gemeindemitglieder verlangt wird.
Das Ergebnis der Volksbefragung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Es dient lediglich als politische Orientierungshilfe für den Gemeinderat und hat keine bindende Wirkung.
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung einer Volksbefragung sind im Wiener Volksbefragungsgesetz geregelt.
Volksabstimmung
Der Gemeinderat kann beschließen, dass einzelne, ihm zur Entscheidung vorliegende Angelegenheiten, durch eine Abstimmung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder entschieden werden. Die Volksabstimmung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszuschreiben. Das Ergebnis der Abstimmung ist einem gültig gefassten Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten und hat somit bindende Wirkung.
Die näheren Bestimmungen über die Volksabstimmung sind im Wiener Volksabstimmungsgesetz enthalten.
Volksbegehren
Von der Volksbefragung ist das auf Landesebene vorgesehene Volksbegehren zu unterscheiden. Dieses kann von mindestens fünf Prozent der bei der letzten Wahl zum Landtag Wahlberechtigten in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden. Das Volksbegehren ist auf einen Gesetzesbeschluss des Landtages gerichtet.
Volksabstimmung auf Landesebene
Der Landtag kann beschließen, dass ein Gesetzesbeschluss nach Beendigung des Einspruchsverfahrens einer Volksabstimmung zu unterziehen ist.
Bereichsleitung Dezentralisierung
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