Sportwetten - Tätigkeit als Wettunternehmer*in - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit als Wettunternehmer*in darf nur nach Genehmigung der Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen ausgeübt werden. Gleichzeitig muss für die betreffende Betriebsstätte die Eignung festgestellt werden.

Wettunternehmer*in ist, wer die Tätigkeit als Buchmacher*in und/oder als Totalisateur*in und/oder als Vermittler*in gewerbsmäßig ausübt.

Buchmacher*in ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.

Totalisateur*in ist, wer Wetten zwischen Wettkund*innen aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.

Vermittler*in ist, wer Wettkund*innen persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrags mit einem*einer Buchmacher*in oder einem*einer Totalisateur*in oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt.

Als Vermittler*in betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z. B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten).

Darüber hinaus ist Vermittler*in, wer eine mit einem*einer Wettunternehmer*in abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert.

Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem*der Bewilligungsinhaber*in als Buchmacher*in oder eines*einer vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacher*in zu dessen*deren Bedingungen und Quoten ermöglicht.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für natürliche Personen:

  • Eigenberechtigung (volle Geschäftsfähigkeit)
  • Eine der folgenden Staatsangehörigkeiten:
    • Österreichischen Staatsbürgerschaft oder
    • Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats
    • Schweizer*in
    • Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, dessen Staatsangehörige nach EU-Recht Österreicherinnen bzw. Österreichern gleichzustellen sind
    • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose/r, sofern diese einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang besitzen
  • Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 11 Wiener Wettengesetz)
  • Vorlage eines Bonitätsnachweises (§ 12 Abs. 1 Wiener Wettengesetz)
  • Vorlage eines Wettreglements (§ 15 Wiener Wettengesetz)
  • Gleichzeitige Eignungsfeststellung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • Vorlage eines dem aktuellen Wissensstand entsprechenden Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter*innen im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz
  • Vorlage eines Konzepts für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Information bis zur Sperre der Wettteilnehmer*innen, abhängig vom Ausmaß der Besuche des*der Wettteilnehmer*in in den Betriebsstätten eines*einer Bewilligungsinhaber*in

Für juristische Personen:

  • Sitz im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in einem Drittstaat, in dem juristischen Personen nach EU-Recht Gleichstellung zu gewähren ist
  • Bestellung zumindest einer Person als Geschäftsführer*in, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c Wiener Wettengesetz erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten
  • Vorlage eines Bonitätsnachweises (Bankgarantie) (§ 12 Abs. 1 bzw. 2 Wiener Wettengesetz)
  • Vorlage eines Wettreglements (§ 15 Wiener Wettengesetz)
  • Gleichzeitige Eignungsfeststellung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • Vorlage eines dem aktuellen Wissensstand entsprechenden Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter*innen im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz
  • Vorlage eines Konzepts für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Information bis zur Sperre der Wettteilnehmer*innen, abhängig vom Ausmaß der Besuche des*der Wettteilnehmer*in in den Betriebsstätten eines*einer Bewilligungsinhaber*in

Gilt nur für die Beantragung einer Wettunternehmer*innen-Tätigkeit als Vermittler*in:

  • Angabe von Namen und Anschrift der Person, an die Wettkund*innen vermittelt werden sollen
  • Vorlage eines Nachweises über die Bewilligung dieser Person zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer*in in der Betriebsstätte

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
Dezernat K - Sportwetten, Glücksspiel und Tanzschulen (rechtliche Angelegenheiten)
20., Dresdner Straße 75, 4. Stock, Zimmer 412 und 413
Telefon: +43 1 4000--36331, -36322, -36323
Fax: +43 1 4000-99-36336
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr. Am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag zur Genehmigung der Tätigkeit als Wettunternehmer*in muss formlos eingebracht werden (§ 10 Wiener Wettengesetz).

Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften sind die folgenden Unterlagen sowohl für die Firma als auch für die vertretungsbefugten Personen und den*die wettrechtliche*n Geschäftsführer*in bzw. für die verantwortlichen Personen erforderlich.

  • Auszug aus dem Firmenbuch
  • Wenn eine bevollmächtigte Person den Antrag stellt: Vollmacht des*der Wettunternehmer*in
    Falls eine Anwältin oder ein Anwalt den Antrag stellt, ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
  • Strafregisterbescheinigung
  • Meldenachweis (Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt)
  • Auszug aus der Insolvenzdatei
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes - das gilt nur für den*die Bewilligungswerber*in, für die vertretungsbefugten Personen und den*die wettrechtliche*n Geschäftsführer*in
  • Auskunft von einem Gläubigerschutzverband über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit - das gilt nur für den*die Bewilligungswerber*in, für die vertretungsbefugten Personen und den*die wettrechtliche*n Geschäftsführer*in
  • Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs. 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz (insbesondere keine strafrechtlichen Vormerkungen, keine Vormerkungen nach dem Finanzstrafgesetz, dem Wiener Wettengesetz, dem Glückspielgesetz usw.) vorliegen
  • Schriftliche Erklärung der Zustimmung der bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines Drittstaats, dessen Staatsangehörige nach EU-Recht Österreicher*innen gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, sofern diese Personen einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang besitzen, können die genannten Unterlagen durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen (falls erforderlich - übersetzt*) und beglaubigt (siehe auch Haager Beglaubigungsübereinkommen*). Werden solche Bescheinigungen im Herkunftsland nicht ausgestellt (ein Nachweis durch die Vertretungsbehörde ist in diesem Fall erforderlich), können diese durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.

*) Bei nicht auf Deutsch (Amtssprache) abgefassten öffentlichen Dokumenten ist eine Abschrift (Kopie) mit der für diesen Ausstellungsstaat vorgesehen Beglaubigungsform und einer Übersetzung derselben von einem*einer in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher*in (Übersetzer*in) (beides im Original) vorzulegen.

Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer*in über mindestens ein Wettterminal müssen Sie dem Antrag auf Genehmigung außerdem die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 2 Wiener Wettengesetz erforderlichen Unterlagen anfügen:

  • Vorlage eines technischen Gutachtens von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem EWR-Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals (erforderliche Befundung, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs 2 und 3 Wiener Wettengesetz erfüllen; die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzuführen)
  • Nachweis, dass der*die Bewilligungswerber*in über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist (zum Beispiel Kauf- oder Mietvertrag)

Nachweise, die für die Eignungsfeststellung der Betriebsstätte erforderlich sind:

  • Lageplan der Betriebsstätte
  • Bekanntgabe der äußeren Bezeichnung, die an der Betriebsstätte deutlich anzubringen ist. Die äußere Bezeichnung muss in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Genehmigung enthalten.

Sollte die gegenständliche Betriebsstätte kein Gastgewerbetrieb mit aufrechter Betriebsanlagengenehmigung sein, sind weitere Unterlagen erforderlich:

  • Grundrissdarstellung im Maßstab 1:100 (Bestandsplan - 5-fach) mit folgenden Informationen:
    • Darstellung der Brandabschnittsgrenzen
    • Raumwidmung
    • Raumgröße und Raumhöhe
    • Höhenlagen Fußboden bezogen auf Straßenniveau
    • Lage der Ausgänge
    • Breite der Verkehrswege
    • Lichte Durchgangsbreite der Türen sowie die Öffnungsrichtung der Türen
    • Stiegen und Stufen mit Angaben über Stufenhöhen und Auftrittsbreiten
    • Rampen unter Angabe der Neigung
    • Einrichtung (zum Beispiel Sitzplätze und Wettschalter)
    • Lage der Rettungszeichenleuchten und der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher)
  • Technische Beschreibung der maschinellen Anlagen (z. B. Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen)
  • Für die Klimaanlage:
    • Technische Beschreibung (Kälteleistung, Art und Füllmenge des Kältemittels, Betriebszeiten usw.)
    • Plan-Darstellung (3-fach) der Situierung der Kälteaggregate - Lüftungsmöglichkeit der Aufstellungsorte gemäß ÖNORM EN 378
  • Für die Lüftung:
    • Technische Beschreibung (Angabe der Luftfördermengen für die einzelnen Räume, Filter, Wärmerückgewinnungsanlagen, brandschutztechnische Maßnahmen, Betriebszeiten usw.)
    • Plan-Darstellung (3-fach) der Luftleitungen und der Ventilatoren und der Zu- und Abluftöffnungen (gegebenenfalls auch Ansichten oder Schnitte)
  • Schalltechnische Angaben für die Außenteile von Kälteanlagen bzw. an den Zu- und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen (Schalldruckpegel in einem definierten Abstand oder Schallleistungspegel)
  • Lageplan - Entfernung zum*zur nächsten Nachbar*in
    Um eine schalltechnische Beurteilung zu vereinfachen, könnte auch ein Gutachten gemäß der ÖAL (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) Richtlinie 3 vorgelegt werden.
  • Angaben hinsichtlich der vorgesehenen Personenhöchstzahl (Besucher*innen sowie Mitarbeitende)

Je nach Anlage können im Einzelfall noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie auch Nachweise über die Statik vorlegen oder eine baubehördliche Genehmigung nachweisen.

Kosten und Zahlung

Bundesgebühren

  • Je Antrag:
    • 47,30 Euro je Antrag natürliche Person
    • 61,60 Euro je Antrag juristische Person
  • 83,60 Euro Genehmigungsbescheid
  • 3,90 Euro je Beilage und Bogen

Verwaltungsabgaben

  • 330,66 Euro

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Eignungsfeststellung nach dem Wiener Wettengesetz: 1,3 MB PDF

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Wiener Wettengesetz

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