Bewilligung der Ausübung einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen für Gesundheitseinrichtungen - Antrag (zweistufiges Verfahren)

Allgemeine Informationen

Die Bewilligungsverfahren für die Ausübung einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen unterscheiden sich je nach Art und Gefährdungspotenzial.

Wenn sowohl eine Errichtungsbewilligung als auch eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit notwendig sind, spricht man von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren gemäß §§ 15, 16 und 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, 40806
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Ausübung einer Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Genaue Adresse, an der die Einrichtung betrieben werden soll

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen samt Angabe des Betriebsumfanges, und der Arbeitsplatztypen
  • Aufstellungsplan und Strahlenschutzbauzeichnung gemäß ÖNORM S 5224
  • Nachweis über bestandene Abnahmeprüfung für Aktivimeter, Gammakamera usw.
  • Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S 5226
  • Nachweis über die Einhaltung der bei der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
  • Angabe der Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
  • Gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen
  • Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
    • Art und durchschnittliche Menge pro Jahr
    • der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentration
    • der vorgesehenen Beseitigung
    • einer allfällig temporären Lagerung
  • Namentliche Nennung von Strahlenschutzbeauftragten unter Beifügung der diesbezüglichen Ausbildungsnachweise

Zusätzlich ist bei Tätigkeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ein Quellenzertifikat der Herstellerinnen bzw. Hersteller für jede Strahlenquelle, das die Nennaktivität zu einem Bezugsdatum, die Art des Nuklides und die Dichtheitsprüfung bestätigt, vorzulegen.

Je nach Art der Tätigkeit, können weitere Unterlagen erforderlich sein, z. B. bei gefährlichen radioaktiven Stoffen (§ 27, Anlage 5 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020).

Die erforderlichen Unterlagen müssen in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden. Pläne, die größer als DIN-Format A3 sind, müssen vierfach vorgelegt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage (maximal 21,80 Euro)
  • 16,30 bis 272 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages

Bei Verhandlungen fallen zudem Kommissionsgebühren in der Höhe von 7,63 Euro pro Amtsorgan für jede angefangene halbe Stunde an, sowie gegebenenfalls Barauslagen (z. B. für das Arbeitsinspektorat).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

  • § 15 und § 17Strahlenschutzgesetz 2020
  • Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
  • Medizinische Strahlenschutzverordnung
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