Konzession für neu zu errichtende öffentliche Apotheke - Antrag

Allgemeine Informationen

Wer eine neue öffentliche Apotheke eröffnen möchte, benötigt dafür eine Konzession. Diese wird in Wien von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vergeben.

Für bestehende Apotheken werden die Konzessionen zum Betrieb von der Österreichischen Apothekerkammer vergeben.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Persönliche Eignung nach dem Apothekengesetz.

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens
  • Vertretungsberechtigung
  • Leitungsberechtigung aufgrund einer fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit
  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Körperliche und gesundheitliche Eignung
  • Ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40805, -40515
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung: telefonisch oder per E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Verfahrensablauf

  • Antragstellung:
    • Name der Antragsteller*innen
    • Adresse der Antragsteller*innen
    • Geplanter Standort der Apotheke (exakte schriftliche Beschreibung, eventuell zusätzlich Planbeilage)
    • Geplante Betriebsräumlichkeiten (exakte Lage, z. B. Hausnummer, bei großen Liegenschaften detaillierte Beschreibung)
  • Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, veranlasst die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht die Kundmachung des Konzessionsantrags - im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Diese Kosten tragen die Antragsteller*innen.
  • Ab dem Kundmachungsdatum beginnt eine sechswöchige Einspruchsfrist. Apothekerinnen und Apotheker, die den Bedarf an der neuen Apotheke als nicht gegeben sehen, können innerhalb dieser Frist Einspruch gegen den Antrag erheben. Sie erhalten dadurch Parteistellung im Verfahren.
  • Nach Übermittlung etwaiger der Einsprüche beginnt das Ermittlungsverfahren. Im Zuge dessen wird die Landesgeschäftsstelle Wien der Österreichischen Apothekerkammer ersucht, ein Gutachten zur Bedarfsfrage abzugeben. Die Versorgungsgebiete und die zu berücksichtigenden Personen umgebender Apotheken werden elektronisch ermittelt. Nach Abschluss dieser Arbeiten erstellt die Kammer ein Bedarfsgutachten und schickt es an die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht.
  • Die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht übermittelt dieses Bedarfsgutachten und alle anderen Ermittlungsergebnisse an alle Verfahrensparteien. Diese können innerhalb einer gesetzten Frist dazu Stellung nehmen.
  • Wenn der Sachverhalt ausreichend erhoben ist, erteilt die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis über die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker*in (Sponsionsurkunde, Aspirantenprüfungszeugnis oder staatliches Apothekerdiplom)
  • Amtsärztliches Zeugnis: Dieses wird im Gesundheitsdienst nach einer ärztlichen Untersuchung ausgestellt. Es darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate): Diese wird im zuständigen Bezirkspolizeikommissariat ausgestellt.
  • Nachweis über die fünfjährige fachliche Tätigkeit durch die Österreichische Apothekerkammer

Kosten und Zahlung

  • 47,30 Euro Eingabegebühr
  • 3,90 Euro je Bogen Beilage
  • 83,60 Euro Bundesstempelgebühr bei positiver Erledigung des Antrags
  • 327 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei positiver Erledigung des Antrags

Die Kosten für die Kundmachung des Konzessionsantrags im Amtsblatt der Wiener Zeitung trägt der*die Antragsteller*in.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Apothekengesetz: § 3, § 9, § 10, § 51

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