Wechsel der Person von Strahlenschutzbeauftragten - Bekanntgabe

Allgemeine Informationen

Ein Wechsel in der Person des*der in den Bewilligungsverfahren der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist der zuständigen Behörde von dem*der Bewilligungsinhaber*in unverzüglich bekanntzugeben. Hierzu ist die Nennung der*des neuen Strahlenschutzbeauftragten und die Beifügung der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise notwendig.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Kenntnisnahme des*der neuen Strahlenschutzbeauftragten ist, dass folgende Punkte von dieser Person erfüllt werden (laut § 80 AllgStrSchV 2020)

  • Erfolgreicher Abschluss einer einschlägigen naturwissenschaftlichen oder technischen Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder einschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz und
  • Strahlenschutzausbildung bei einer dafür anerkannten Stelle (siehe Anlage 18 Abschnitt C AllgStrSchV 2020)

Bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotenzial (z. B. Gepäckröntgenanlagen, tragbare RFA-Anlagen) können auch technische Lehrberufe oder sonstige Fachkenntnisse ausreichen. Hinsichtlich der Ausnahmen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Gruppe Energie der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64) auf.

Fristen und Termine

Die Erledigung des Verfahrens hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Das Verfahren verzögert sich, wenn die vorgelegten Dokumente unvollständig sind.

Zuständige Stelle

Strahlenschutzbeauftragte im nichtmedizinischen und nichtgewerblichen Bereich, also z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften, Ziviltechniker*innen oder Banken:

Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Ansprechpersonen
1. bis 4., 9. und 21. Bezirk: Mag.a Erika Rupp, Telefon: +43 1 4000-89954
5. bis 8. Bezirk: MMag.a Marianne Größl, Telefon: +43 1 4000-89948
10. bis 14., 22. und 23. Bezirk: Mag.a Anna Zimm, Telefon: +43 1 4000-89962
15. bis 20. Bezirk: Mag.a Anna Mattula - Telefon: +43 1 4000-89944

Bewilligungen im gewerblichen Bereich:

Bewilligungen für Betriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen:
Abfallbetriebe, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Umweltschutz (MA 22) stellen.

Informationen der medizinischen Strahlenschutzbehörde Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Schriftliche Bestellung zum*zur Strahlenschutzbeauftragten durch den*die Bewilligungsinhaber*in unter Einräumung der erforderlichen Befugnisse
  • Schriftliche Zustimmung zur Ausübung der Funktion des*der Strahlenschutzbeauftragten
  • 2 Strahlenschutz-Ausbildungszeugnisse einer anerkannten Strahlenschutz-Ausbildungsstelle (Grundausbildung und spezielle Ausbildung, abhängig von der Tätigkeit)
  • Aktueller Fortbildungsnachweis (nur wenn die zuvor genannten Zeugnisse der Strahlenschutzausbildungsstelle älter als 5 Jahre sind)
  • Ausbildungszeugnisse (z. B. Universität, BHS; kann entfallen, wenn der erfolgreiche Abschluss bereits aus akademischen/beruflichen Titeln ersichtlich ist)

Weiterführende Informationen sind im § 80 AllgStrSchV 2020 und Anlage 18 Abschnitt Czu finden.

Kosten und Zahlung

Keine

Zusätzliche Informationen

Der*die Bewilligungsinhaber*in hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist (laut § 63 StrSchG 2020). Abhängig von den betrieblichen Rahmenbedingungen (z. B. Krankenstände, Urlaube, Teilzeit, Dienstreisen) sind daher in der Regel mehrere Strahlenschutzbeauftragte erforderlich.

Strahlenschutzbeauftragte haben an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen in Intervallen von 5 Jahren im Ausmaß von mindestens 4 oder mindestens 8 Stunden (Stundenausmaß ist abhängig von der bewilligten Tätigkeit) teilzunehmen (laut § 82 AllgStrSchV 2020).

Rechtliche Grundlagen:

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