Vorhaben, die ein Naturdenkmal oder ein geschütztes Biotop gefährden oder beeinträchtigen - Antrag

Allgemeine Informationen

Alle Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Naturdenkmals und dessen geschützter Umgebung gefährden oder beeinträchtigen können, sind bewilligungspflichtig. Auch Eingriffe in ein geschütztes Biotop müssen bewilligt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Einzelne Eingriffe in ein Naturdenkmal können nur bewilligt werden, wenn sie dessen Bestand oder das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Bei geschützten Biotopen darf der Eingriff dessen Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen.

Fristen und Termine

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.

Zuständige Stelle

Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Verfahrensablauf

  • Der Antrag muss gemeinsam mit den notwendigen Dokumenten und Angaben eingebracht werden.
  • Prüfung des Antrags durch die Behörde, die sowohl auf Dokumente und Angaben verzichten als auch weitere Dokumente verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Partei des Verfahrens - mit Mitwirkungsrechten - ist neben den Antragstellerinnen und Antragstellern die Wiener Umweltanwaltschaft, die die Interessen der Natur vertritt.
  • Sachverständige erstellen ein Gutachten, in dem die Auswirkungen des Vorhabens nach den Genehmigungskriterien beurteilt werden. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den Antragstellerinnen und Antragstellern und der Wiener Umweltanwaltschaft zugestellt. Innerhalb von 14 Tagen können schriftliche Stellungnahmen zum Gutachten an die Wiener Umweltschutzabteilung gesendet werden.
  • Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.
  • Die Behörde entscheidet über den Antrag mit Bescheid, der den Parteien des Verfahrens zugestellt wird. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können in der Genehmigung vorgeschrieben werden.

Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung kann formlos an die Wiener Umweltschutzabteilung gerichtet werden. Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Lageplan (3-fache Ausfertigung)
  • Pläne und Beschreibung des Vorhabens (3-fach)
  • Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll (einfach)
  • Schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, wenn diese nicht selbst Antragstellerinnen und Antragsteller sind (einfach)
  • Dokumente aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele des Wiener Naturschutzgesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung des Vorhabens in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) (3-fach)
  • Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften (einfach)
  • E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postadresse, unter der die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichbar sind

Kosten und Zahlung

Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen mindestens 109 Euro (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Behörde kann den Antrag nur dann rasch bearbeiten und erledigen, wenn alle Dokumente rechtzeitig und vollständig einlangen.

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung erlischt

  • nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
  • spätestens, wenn binnen 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
  • das Vorhaben binnen 6 Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.

Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.

Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der betreffenden Grundstücke, sowie nachteilige Veränderungen bzw. die Gefährdung des Naturdenkmales und seiner Umgebung müssen der Wiener Umweltschutzabteilung gemeldet werden. Das gleiche gilt für geschützte Biotope (Mitteilungspflicht).

Zur umfassenden Vorbereitung des Antrags empfiehlt die Stadt Wien - Umweltschutz den noninvasiven Einsatz von Georadar. Die flächige Erkundung des Naturdenkmals oder des geschützten Biotops mittels Georadar ist eine hochgenaue, zerstörungsfreie Methode, die detaillierte Informationen bis in eine Tiefe von 1 Meter bereitstellen kann.

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