Arbeitsmöglichkeiten vor Ablegung der Nostrifikationsprüfungen als HeilmasseurIn - Antrag
Voraussetzungen
Diese Bewilligung nach § 44 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) wird für die Dauer von höchstens sechs Monaten ausgestellt und kann um sechs Monate verlängert werden.
Die Bewilligung wird unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, erteilt. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus.
Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer nachfolgenden Tätigkeit beschränkt:
- In einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalt
- In einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient
- Bei bestimmten freiberuflich tätigen ÄrztInnen oder einer bestimmten Gruppenpraxis
- Bei bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten PhysiotherapeutInnen
Künftige DienstgeberInnen müssen nachweisen, dass
- sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen
- eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
Erforderliche Unterlagen
Persönliche Unterlagen
- Persönlich unterschriebener Antrag
- Bestätigung (künftiger) DienstgeberInnen mit Merkblatt
- Die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Zeugnis)
- Detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind (Index)
- Nachweis über bisherige fachspezifische Berufstätigkeit
- Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom oder Zeugnis übereinstimmt
- Übersetzungen von gerichtlich beeideten Sachverständigen (Dolmetsch) aller Urkunden - nicht erforderlich: bei englischsprachigen Unterlagen - Unterlagen können auch im Herkunftsland übersetzt werden
- In Deutsch verfasster Lebenslauf
- Reisepass
Alle Urkunden sind im Original bzw. in gerichtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie vorzulegen.
Beglaubigung
Sofern es kein zwischenstaatliches Abkommen oder internationale Verträge zwischen Österreich und dem Land in dem die Ausbildung absolviert wurde gibt, müssen die im Nostrifikationsverfahren vorgelegten Urkunden beglaubigt werden.
Die Echtheit der Unterlagen muss sowohl vom Herkunftsstaat innerstaatlich beglaubigt und durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) letztbeglaubigt werden.
Die meisten Länder Europas benötigen keine Beglaubigung der Unterlagen. Auch mit vielen Ländern außerhalb Europas gibt es bilaterale Abkommen. Auskünfte, ob Sie ihre Ausbildungsunterlagen beglaubigen lassen müssen, erteilt die nächste österreichische Vertretungsbehörde.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrages ist jene Behörde zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Arbeitsplatz fällt.
Ist der zukünftige Arbeitsplatz in Wien:
Amt der Wiener Landesregierung
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40415
Fax: +43 1 4000-99-40419
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at
Befindet sich der künftige Arbeitsplatz in einem anderen österreichischen Bundesland:
Zuständiges Amt der Landesregierung.
Kosten und Zahlung
Bei Abholung des Bescheides müssen Gebühren in folgender Höhe bezahlt werden:
- 77 Euro für den Bescheid
- 43,60 Eurofür den Antrag
- 3,60 Euro pro Blatt für Beilagen
- 6,50 Euro Verwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Achtung: Diese Bewilligung ersetzt nicht die nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservice erforderliche Beschäftigungsbewilligung.
Zusätzliche Informationen zum § 44 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)
Rechtliche Grundlage: § 44 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG)
Formular
- Antragsformular:
- Bestätigung (künftiger) DienstgeberInnen mit Merkblatt:
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
