Arbeitsmöglichkeiten vor Ablegung der Nostrifikationsprüfungen im Bereich der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege - Antrag
Voraussetzungen
Diese Bewilligung nach § 34 Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) wird für ein Jahr ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.
Die Bewilligung muss unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, erteilt werden. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer nachfolgenden Tätigkeit beschränkt:
- An einer bestimmten Krankenanstalt
- An einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient
- Bei bestimmten freiberuflich tätigen ÄrztInnen
Krankenanstalten, Einrichtungen oder ÄrztInnen müssen nachweisen, dass
- sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen
- für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens eine Angehörige bzw. ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die bzw. der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
Erforderliche Unterlagen
Persönliche Unterlagen
- Persönlich unterschriebener Antrag
- Bestätigung (künftiger) DienstgeberInnen mit Merkblatt
- Abschlusszeugnis oder Diplom einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung
- Detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die, auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind (Index)
- Nachweis über bisherige fachspezifische Berufstätigkeit
- Maturazeugnis (sofern die Matura ein Erfordernis für Krankenpflegeausbildung war)
- Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom oder Zeugnis übereinstimmt
- Übersetzungen von gerichtlich beeideten Sachverständigen (Dolmetsch) aller Urkunden - nicht erforderlich: bei englischsprachigen Unterlagen - Unterlagen können auch im Herkunftsland übersetzt werden
- Registrierung als Krankenschwester bzw. Krankenpfleger (sofern in der Heimat vorgesehen)
- In Deutsch verfasster Lebenslauf
- Reisepass
Alle Urkunden müssen im Original bzw. in gerichtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden.
Beglaubigung
Sofern es kein zwischenstaatliches Abkommen oder internationale Verträge zwischen Österreich und dem Land in dem die Ausbildung absolviert wurde gibt, müssen die im Nostrifikationsverfahren vorgelegten Urkunden beglaubigt werden.
Die Echtheit der Unterlagen muss sowohl vom Herkunftsstaat innerstaatlich beglaubigt und durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) letztbeglaubigt werden.
Die meisten Länder Europas benötigen keine Beglaubigung der Unterlagen. Auch mit vielen Ländern außerhalb Europas gibt es bilaterale Abkommen. Auskünfte, ob Sie Ihre Ausbildungsunterlagen beglaubigen lassen müssen, erteilt die nächste österreichische Vertretungsbehörde.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrages ist jene Behörde zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Arbeitsplatz fällt.
Ist der zukünftige Arbeitsplatz in Wien:
Amt der Wiener Landesregierung
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 4000-40415
Fax: +43 1 4000-99-40419
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at
Befindet sich der künftige Arbeitsplatz in einem anderen österreichischen Bundesland:
Zuständiges Amt der Landesregierung
Kosten und Zahlung
Bei Abholung des Bescheides müssen Gebühren in folgender Höhe bezahlt werden:
- 77 Euro für den Bescheid
- 43,60 Euro für den Antrag
- 3,60 Euro pro Blatt für Beilagen
- 6,50 Euro Verwaltungsabgabe
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Achtung: Diese Bewilligung ersetzt nicht die nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservice erforderliche Beschäftigungsbewilligung.
Zusätzliche Informationen zum § 34 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Rechtliche Grundlage: § 34 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Formular
- Antragsformular:
- Bestätigung (künftiger) DienstgeberInnen mit Merkblatt:
Weiterführende Informationen
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (Magistratsabteilung 40)
Kontaktformular
