Jagdkarte - Antrag

Allgemeine Informationen

Wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen kann auf Antrag eine Landesjagdkarte ausgestellt werden. Zusätzlich können den Jagdausübungsberechtigten auf ihre Namen lautende Jagdgastkarten ausgestellt werden. Die Jagdausübungsberechtigten dürfen diese Jagdgastkarten unter bestimmten Voraussetzungen an Jagdgäste ausgeben.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes als Nachweis der jagdlichen Eignung
  • Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband
  • 1 Passfoto
  • Nachweis der Ableistung des Wehrdienstes bzw. Ausnahme vom Waffenverbot für Zivildiener (Bescheid der Landespolizeidirektion) gemäß § 5 Absatz 5 Zivildienstgesetz 1986

Kosten und Zahlung

Die Gebühr pro Antrag beträgt 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

  • Folgende Personen bekommen auf Antrag eine Landesjagdkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe (ermäßigte Landesjagdkarte):
    • Gemeindejagdverwalterinnen und -verwalter
    • Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher - sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind
    • Öffentlich Bediensteten des forsttechnischen Dienstes
    • Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen
  • Bei Ausübung der Jagd muss die Jagdkarte mitgeführt werden. Die Jagdkarte muss auf Verlangen der Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt werden.
  • Die Landesjagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband gültig. Der Mitgliedsbeitrag ist vor Ausfolgung der Landesjagdkarte, sonst vor Beginn eines jeden Jahres, fällig. Die rechtzeitige Bezahlung bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Landesjagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Landesjagdkarte erst mit Bezahlung dieses Beitrages ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
  • Wiener Landesjagdverband

Rechtliche Grundlage: Wiener Jagdgesetz

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