Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen - Antrag
Voraussetzungen
Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.
Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gesamten verrechneten Heiz- und Warmwasserkosten sowie auch die Entscheidung über die allfällig beantragte Rückforderung zuviel bezahlter Beträge.
Im Verfahren zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gesamten verrechneten Heiz- und Warmwasserkosten ist Folgendes zu beachten: WärmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt
- als EigentümerInnen des gesamten Gebäudes
- als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den EigentümerInnen des Gebäudes ableitet (insbesondere der HauptmieterInnen) oder
- als WohnungseigentümerInnen nutzen.
WärmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die EigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den WärmeerzeugerInnen dieser.
Die MieterInnen der WohnungseigentümerInnen, deren Vertrag vor oder nach der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde, können daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.
Erforderliche Unterlagen
Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl alle WärmeabnehmerInnen als auch alle WärmeabgeberInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
- Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als WärmeabnehmerInnen: die EigentümerInnen des ganzen Gebäudes
- Bei Antragstellung durch die WohnungseigentümerInnen: die Eigentümergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch die WärmeabgeberInnen oder WärmeabnehmerInnen: alle (anderen) WärmeabnehmerInnen
Inhalt des Antrages
Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten gesetzlich nicht zulässig ist. Weiters muss bekannt gegeben werden:
- ob ein Wärmelieferungsvertrag besteht;
- welche Abrechnung von welcher Abrechnungsperiode bestritten wird;
- welche Heiz- und Warmwasserkosten (Energiekosten oder sonstige Kosten des Betriebes) detailliert mit Angabe der Höhe des vorgeschriebenen Betrages (exklusive Umsatzsteuer) entweder dem Grunde nach (verrechnete Ausgabe ist keine verrechenbare Heiz- und Warmwasserkosten-Position) oder der Höhe nach (Heiz- und Warmwasserkosten-Position ist zwar an sich zulässig, aber überhöht) bestritten werden (mit kurzer Begründung). Außerdem muss die Richtigkeit der Abrechnungssalden (Negativ- oder Positivsaldo) und der daraus resultierenden Vorschreibung der Heiz- und Warmwasserkosten bestritten werden bzw. begehrt werden, die Überschreitungsbeträge festzustellen und die AntragsgegnerInnen zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge samt vier Prozent gesetzlicher Zinsen zu verpflichten.
Beilagen zum Antrag
- Antragstellung durch WärmeabnehmerInnen:
- Bekämpfte Wärmekostenabrechnung
- Eventuell Kopie des Wärmelieferungs-Einzelvertrages
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
- Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate)
- Antragstellung durch den Wärmeabgeber:
- Kopie der MieterInnenliste
- Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate)
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: schli06@ma50.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Termine und Fristen
Wenn die WärmeabnehmerInnen nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung gegen die gehörig gelegte Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen den WärmeabgeberInnen und WärmeabnehmerInnen als genehmigt.
Beachten
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: § 25 Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Weiterführende Informationen
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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