Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs-, Änderungs- und Errichtungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung der MieterInnen - Antrag
Voraussetzungen
Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.
- VermieterInnen oder von diesen beauftragte Personen dürfen den Mietgegenstand aus wichtigen Gründen betreten, wobei berechtigte Interesssen der MieterInnen nach Maßgabe der Wichtigkeit zu berücksichtigen sind.
- Benützungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes sind zuzulassen,
- wenn die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Mietshauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses im eigenem oder einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist.
- zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder wenn von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und nach billiger Abwägung der Interessen zumutbar ist.
- Für wesentliche Beeinträchtigungen im Zuge dieser Arbeiten, die zuzulassen sind, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
Man unterscheidet zwei Arten von Antragstellung:
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: schli01@ma50.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Termine und Fristen
Für die Geltendmachung einer angemessenen Entschädigung muss eine dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden.
Beachten
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: § 8 Mietrechtsgesetz (MRG)
Weiterführende Informationen
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
Kontaktformular
