Durchsetzung der Anbotspflicht - Antrag

Voraussetzungen

Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind alle MieterInnen einer zur Anhebung des Standards geeigneten Wohnung der Ausstattungskategorie D, dessen Nachbarwohnung (ebenfalls Ausstattungskategorie D) frei wird, berechtigt.
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind die VermieterInnen (HauseigentümerInnen, die sich aus dem Auszug aus dem Grundbuch ergeben oder die Hausverwaltung).

Inhalt des Antrages

  1. Antrag muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass
  2. es sich sowohl bei der Wohnung der AntragstellerInnen als auch bei der "freigewordenen" Nachbarwohnung um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt. Zu beachten ist, dass das Mietverhältnis der Nachbarwohnung faktisch beendet sein muss
  3. eine Wohnungszusammenlegung baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich und zweckmäßig ist
  4. die VermieterInnen die freigewordene Wohnung nicht anderweitig verwerten (z. B. durch Verkauf) bzw. selbst im Standard anheben
  5. sich die AntragstellerInnen verpflichten, sowohl die bisher angemietete, als auch die neu angemietete Wohnung auf eigene Kosten in eine Wohnung zumindest der Kategorie C umzugestalten
  6. sich die Antragsteller weiters verpflichten nach erfolgter Verbesserung den Mietzins auf Basis des § 15a Abs. 3 Z 3 MRG (Kategorie C-Mietzins) zu entrichten.

Beilagen zum Antrag

  • Mietvertrag
  • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate.)
  • Eventuell Schreiben der AntragstellerInnen an die Hausverwaltung wegen Anmietung der Nachbarwohnung
  • Und das Ablehnungsschreiben
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen: RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: schli01@ma50.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: § 5 Abs. 2 Mietrechtsgesetz (MRG)

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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