Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte - Antrag

Voraussetzungen

Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.

Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte und die Feststellung des richtigen Aufteilungsschlüssels sowie auch die Entscheidung über die allfällig beantragte Rückforderung auf Grund des falsch festgesetzten Verteilungsschlüssels zuviel bezahlter Beträge.

Im Verfahren zur Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte muss Folgendes beachtet werden:

  • WärmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt
    • als EigentümerInnen des gesamten Gebäudes
    • als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den EigentümerInnen des Gebäudes ableiten (insbesondere die HauptmieterInnen) oder
    • als WohnungseigentümerInnen nutzen.
  • WärmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die EigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den WärmeerzeugerInnen diese.

Erforderliche Unterlagen

Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl alle WärmeabnehmerInnen als auch alle WärmeabgeberInnen berechtigt.
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
    • Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als Wärmeabnehmer: der Eigentümer des ganzen Gebäudes
    • Bei Antragstellung durch die AltmieterInnen (Mietvertragsabschluss vor Wohnungseigentumsbegründung) die Eigentümergemeinschaft
    • Bei Antragstellung durch die WohnungseigentümerInnen: die Eigentümergemeinschaft
    • Bei Antragstellung durch die WärmeabgeberInnen oder WärmeabnehmerInnen: alle (anderen) WärmeabnehmerInnen

Die MieterInnen der WohnungseigentümerInnen, deren Vertrag nach der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde, können daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.

Inhalt des Antrages

Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte in verbrauchsabhängige (nach abgelesenen oder rechnerisch ermittelten Verbrauchsanteilen) und verbrauchsunabhängige (nach der beheizbaren Nutzfläche) Kosten unrichtig ist und die Feststellung des richtigen Aufteilungsschlüssels begehrt werden. Wird auf Grund des falsch festgesetzten Verteilungsschlüssels nicht nur die Feststellung des richtigen Verteilungsschlüssels, sondern auch die Rückforderung allfälliger, zuviel bezahlter Beträge begehrt, so ist der Antrag mit § 37 Abs. 4 HeizKG zu verbinden.

Beilagen zum Antrag

  • Antragstellung durch die WärmeabnehmerInnen:
    • Bekämpfte Wärmekostenabrechnung
    • Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrages
    • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate)
  • Antragstellung durch die WärmeabgeberInnen:
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: schli06@ma50.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Termine und Fristen

Wenn die WärmeabnehmerInnen nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung gegen die gehörig gelegte Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen WärmeabgeberInnen und WärmeabnehmerInnen als genehmigt.

Beachten

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: § 25 Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG)

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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