Anerkennung als HauptmieterInnen - Antrag
Voraussetzungen
Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.
Eine Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit
- den EigentümerInnen der Liegenschaft,
- den Fruchtgenussberechtigten,
- den WohnungseigentümerInnen,
- den WohnungseigentumsbewerberInnen,
- den MieterInnen oder PächterInnen eines ganzen Hauses
abgeschlossen worden ist, auch wenn die Vertragsurkunde als "Untermietvertrag" bezeichnet wurde. In diesem Fall sind die MieterInnen bereits HauptmieterInnen. Liegt ein derartiges Mietverhältnis vor, ist eine Antragstellung nach § 2 Abs. 3 MRG bei der Schlichtungsstelle nicht möglich. Eine Feststellung der Hauptmietereigenschaft ist hier nur im streitigen Verfahren beim Bezirksgericht möglich (Feststellungsklage).
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind jene MieterInnen, die auf Grund eines mündlichen oder schriftlichen "Untermietvertrages" in dem Mietgegenstand wohnen, berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind die angeblichen "HauptmieterInnen" und die VertragspartnerInnen der "HauptmieterInnen", in der Regel die EigentümerInnen, die sich aus dem Auszug aus dem Grundbuch ergeben.
Inhalt des Antrages
- Im Antrag muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch die "HauptmieterInnen" und zur Umgehung der, den HauptmieterInnen nach dem MRG zustehenden Rechte, geschlossen wurde (Scheinuntermiete).
- Hinweis auf das konkrete Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Scheinuntermiete diese liegen insbesondere dann vor, wenn
- die "HauptmieterInnen" mehr als eine Wohnung im selben Gebäude zur Gänze untervermieten oder
- zwischen den HauseigentümerInnen und UntervermieterInnen überhaupt kein Mietvertrag abgeschlossen wurde.
- Ausdrückliche Antragstellung, dass die AntragstellerInnen als HauptmieterInnen anerkannt werden sollen.
Beilagen zum Antrag
- Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate.)
- Kopie des "Untermietvertrages"
- Kopien der Zahlungsbelege (zur Feststellung, an wen der Untermietzins bezahlt wurde)
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen: RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: schli01@ma50.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Es empfiehlt sich, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, auch einen Antrag (inklusive Leistungsbegehren) gemäß § 16 MRG zu stellen, sofern der vereinbarte Mietzins (Untermietzins) überhöht erscheint.
Rechtliche Grundlage: § 2 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (MRG)
Weiterführende Informationen
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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