Sonderbaubewilligung - Antrag
Allgemeine Informationen
Für Gebäude, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet wurden, noch keine baubehördliche Bewilligung haben und auch nicht nach §§ 70, 70a, 71 oder 71a Bauordnung für Wien (BO) bewilligt werden können, ist eine Sonderbaubewilligung möglich.
Die nachträgliche Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden.
Übersicht über die anderen Bauverfahren
Voraussetzungen
Über die Bestandsdauer muss der Behörde ein Nachweis erbracht werden (z. B. Vertrag, Foto, Plan usw.).
Fristen und Termine
Das Gebäude muss seit 1. Mai 1997 bestehen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag um Baubewilligung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Baupläne (Bestandspläne) in dreifacher Ausfertigung
- Nachweis der Bestandsdauer
Kosten und Zahlung
Der Betrag ist von Art und Umfang des Vorhabens abhängig. (Bei einem Baubewilligungsverfahren z. B. für ein Einfamilienhaus müssen zirka 100 bis 200 Euro bezahlt werden).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Antrag um Baubewilligung:
Zusätzliche Informationen
Die Behörde (das ist in diesem Fall der Bauausschuss der Bezirksvertretung) muss die Interessen, die für bzw. gegen den Weiterbestand sprechen, abwägen. Überwiegen die öffentlichen Interessen am Weiterbestand des Gebäudes, kann eine befristete Baubewilligung für höchstens zehn Jahre erteilt werden. Öffentliche Interessen die insbesondere für einen Weiterbestand sprechen, können in § 71b BO nachgelesen werden.
Rechtliche Grundlagen:
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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