2. Hauptteil

2.1 Verpflichtende Compliance-Regelungen

1. Verhinderung von Fördermissbrauch

Um die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Fördermitteln hintanzuhalten bzw. bestmöglich zu reduzieren, kann eine Förderung nur zuverlässigen Förderwerber*innen gewährt werden.

Bei Förderwerber*innen (einschließlich deren vertretungsbefugten Organen), die wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind, ist diese Zuverlässigkeit keinesfalls gegeben.

Förderwerber*innen haben daher gleichzeitig mit der Einreichung eines Förderansuchens bzw. Förderantrags zu bestätigen, dass weder gegen sie bzw. ihn noch gegen ihre bzw. seine vertretungsbefugten Organe eine rechtskräftige Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt.

Mindestanforderung

Die/der Fördernehmer*in ist während des aufrechten Förderverhältnisses verpflichtet, der Fördergeberin unverzüglich vom Verlust dieser Zuverlässigkeit infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB Meldung zu erstatten.


2. Verhinderung von Korruption

Korruption ist ein abzulehnendes, vielfach auf persönlichen Vorteil gerichtetes Verhalten zum Schaden von Personen oder der Allgemeinheit. Kennzeichnend ist der Missbrauch einer öffentlichen oder vergleichbaren wirtschaftlichen Funktion, wodurch Gesetze oder andere Verhaltensnormen verletzt werden.

Da im Bereich der Fördergewährung ein erhöhtes Risiko für Korruption (z.B. in Form von Bestechung, Vorteilszuwendungen, Geschenken, Einladungen) besteht, ist es von essentieller Bedeutung, dass bei sämtlichen für die Fördernehmer*innen tätigen Personen (Organe, Mitarbeiter*innen etc.) ein Bewusstsein für Antikorruption geschaffen wird. Darüber hinausgehend muss in regelmäßigen Abständen – zumindest einmal jährlich – darüber informiert bzw. in Erinnerung gerufen werden, dass Korruption gemäß den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist, wobei sich die Korruptionsdelikte sowohl an Personen auf Seite der Fördergeberin (vgl. §§ 302 bis 306) als auch auf Seite der Fördernehmer*innen (vgl. §§ 307 bis 309) richten. Diesem Erfordernis kann beispielsweise durch Schulungen, Rundschreiben, Erstellung von Leitfäden, Handbüchern etc. entsprochen werden.

Für den öffentlichen Dienst wurde ein Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention erstellt, welcher Mitarbeiter*innen und Führungskräfte des öffentlichen Dienstes bei der Korruptionsprävention unterstützt. Ergänzend dazu wurde auch ein E-Learning Tool entwickelt, welches eine interaktive und flexible Auseinandersetzung mit dem Themenbereich Korruptionsprävention, Compliance und Integrität ermöglichen soll. Auch das Handbuch zur Korruptionsprävention der Stadt Wien „Eine Frage der Ethik“ baut darauf auf. Auch wenn der Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention sowie das E-Learning-Tool primär für öffentlich Bedienstete entwickelt wurden, sind diese unter den oben angeführten Links auch für interessierte Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes zugänglich, und können somit beim Verständnis bzw. bei der Bewusstseinsschaffung für Antikorruption sowie bei der Korruptionsprävention jedenfalls dienlich sein.

Bei Korruptionsverdacht oder Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Fördermitteln der Stadt Wien ist der Fördergeberin Meldung zu erstatten. Die Stadt Wien hat zu diesem Zweck das Wiener Antikorruptionstelefon sowie das Wiener Hinweisgeber*innensystem eingerichtet.

Mindestanforderungen

Als Mindesterfordernis zur Vermeidung von Korruption ist sicherzustellen, dass den Mitarbeiter*innen zumindest die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches bekannt sind (dies kann beispielsweise durch einen Hinweis auf das Handbuch zur Korruptionsprävention der Stadt Wien Eine Frage der Ethik erfolgen) und die Korruptionstatbestände sowie die Strafbarkeit zumindest einmal jährlich in Erinnerung gerufen werden.

Darüber hinaus ist die/der Fördernehmer*in während des aufrechten Förderverhältnisses verpflichtet, der Fördergeberin unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie bzw. er oder ihre bzw. seine vertretungsbefugten Organe wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß den §§ 302 bis 309 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.


3. Verhinderung von Diskriminierung

Jegliche Form der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung bzw. Belästigung von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft, sowie die Anstiftung einer Person zu solchen Diskriminierungen ist verboten (vgl. § 2 Abs. 1 Wiener Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2004).

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Antidiskriminierungsgesetz darf die Vergabe von Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien ausschließlich an natürliche oder juristische Personen erfolgen, die das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten. Die Förderwerber*innen haben im Zuge der Einreichung des Förderansuchens bzw. des Förderantrags eine diesbezügliche Erklärung der Haftungsübernahme abzugeben.

Mindestanforderung

Zur Vermeidung von Diskriminierung sind Mitarbeiter*innen über das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) zu informieren und in regelmäßigen Abständen daran zu erinnern.


4. Internes Kontrollsystem (IKS)

Das interne Kontrollsystem (IKS) als Gesamtheit aller prozessbezogenen Überwachungsmaßnahmen soll die Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der internen Abläufe gewährleisten.

Das IKS beinhaltet daher organisatorische Handlungsanleitungen, wie beispielsweise interne Leitfäden und Richtlinien, sowie die festgelegten Kontrollmechanismen und die Überwachungsaufgaben der Prozessverantwortlichen.

Je nach Größe, Organisation und vorhandenen Risiken sollte im Rahmen des IKS der Fördernehmer*innen

  • eine Beschreibung der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Bereiches,

  • eine schriftliche Festlegung der Arbeitsabläufe/Prozesse (z.B. in einer Geschäftsordnung oder in internen Richtlinien),

  • eine Darstellung der Aufbau- und Ablauforganisation inklusive der Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und der Stellenbeschreibungen,

  • eine Darstellung der Zeichnungsberechtigungen,

  • eine Darstellung der Berichtswege und Kommunikationsstrukturen,

  • eine Darstellung der Kontrollaktivitäten (z.B. Prozessbeschreibungen, Dienstanweisungen, Funktionstrennungen) erfolgen sowie

  • die Risiken des jeweiligen Bereiches definiert werden.

Das IKS sollte in regelmäßigen Abständen evaluiert und bei Bedarf angepasst bzw. weiterentwickelt werden.

Mindestanforderungen

Fördernehmer*innen haben im Rahmen des IKS zumindest folgende Punkte zu implementieren:

  1. Vier-Augen-Prinzip:
    Ziel eines Vier-Augen-Prinzips ist es, dass sich Personen bei bestimmten, gefahrengeneigten Handlungen gegenseitig vor möglichen Fehlern bewahren sowie vor Versuchungen, aber auch vor ungerechtfertigten Behauptungen schützen. Es ist festzulegen, wie die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips im Zusammenhang mit der gewährten Förderung bei Auszahlungen/Überweisungen, Beschaffungen und Leistungsvergaben sowie bei der Abrechnung (Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung) umgesetzt wird.

  2. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht:
    Es ist festzulegen, in welcher Form die für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung erforderlichen Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Belege, etc.) dokumentiert und dauerhaft lesbar aufbewahrt (für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist) werden.

  3. Regelungen für Beschaffungen und Leistungsvergaben:
    Ist die/der Fördernehmer*in aufgrund der maßgebenden Förderrichtlinie verpflichtet, ab einer bestimmten Wertgrenze Vergleichsangebote einzuholen, sind die entsprechenden Vorgaben (Modus der Einholung der Angebote, inhaltliche Prüfung der Eignung der eingeholten Angebote, etc.) schriftlich festzulegen sowie entsprechend zu dokumentieren.

  4. Regelungen für Insichgeschäfte:
    Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein/e Vertreter*in einer Person einen Vertrag mit sich selbst abschließt (Selbstkontrahieren) oder wenn ein/e Vertreter*in beide Parteien eines Vertrags vertritt (Doppelvertretung). In beiden Fällen liegt die Vermutung nahe, dass die Interessen der Vertretenen nicht optimal wahrgenommen werden können (Interessenkollision).
    Sind aufgrund der maßgebenden Förderrichtlinie Insichgeschäfte nicht ausgeschlossen, ist festzulegen, in welcher Form und unter Berücksichtigung welcher Parameter die Angemessenheit der vereinbarten Leistungsentgelte (Drittvergleich) geprüft und in welcher Form die erforderlichen Zustimmungsakte eingeholt sowie dokumentiert werden.