6. Gesundheit

6.4 Corona

COVID-19-Pandemie

Seit Anbeginn der COVID-19-Pandemie hat die Dienstgeberin sowohl betriebliche als auch persönliche Schutzmaßnahmen erlassen, um die Mitarbeitenden vor einer Infektion zu schützen und um eine Ansteckung von Mitarbeitenden zu verhindern.

Im Jänner 2022 – im dritten Jahr der Pandemie – wurde den Dienststellenleiter*innen vor der zu erwartenden starken Infektionswelle auf Grund der SARS-CoV-2 Variante Omikron empfohlen, ihren Mitarbeitenden – unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes – weitestgehend Home-Office (bis zu 100 % der Normalarbeitszeit) zur Verhinderung von Ansteckungen zu ermöglichen. Um möglichen größeren Personalausfällen begegnen zu können, wurden die Dienststellen in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst der Stadt Wien ersucht, das versorgungskritische Personal als Schlüsselkräfte zu definieren und eine Priorisierung der Aufgaben zur Aufrechterhaltung ihrer wesentlichen Dienste vorzunehmen. Dieses Personal – insbesondere solches, das nicht im Home-Office arbeiten konnte – konnte so vor einer allfälligen Absonderung durch die Behörde seine Schlüsselpersonalfunktion bekanntgeben, wodurch der berufliche Einsatz am Arbeitsplatz trotz Klassifizierung als Kontaktperson erlaubt blieb und keine Absonderung erfolgen musste.

Im März 2022 wurden die Regeln für die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) im Schuljahr 2021/2022 auf Grund der Verpflichtung von Mitarbeitenden zur Kinderbetreuung bzw. für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und von pflegebedürftigen Personen auf Grund von COVID-19 auf folgende drei Fälle präzisiert: bei behördlicher (Teil-)Schließung des Kindergartens bzw. der Schule, bei behördlicher Absonderung des Kindes nach Kontakt mit einem COVID-19-Verdachtsfall als Präventionsmaßnahme und wenn Kinder bis zum 14. vollendeten Lebensjahr an Covid-19 erkrankten oder bzw. positiv getestet/abgesondert wurden. Für Menschen mit Behinderungen und für pflegebedürftige Personen galt dies parallel. Diese Sonderbetreuungszeit von insgesamt vier Wochen konnte tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Die 3-G-Regel am Arbeitsplatz zum Schutz der Bediensteten und der Kund*innen wurde bis 31.3.2022 verlängert, da sich die Infektionen bei Mitarbeitenden nach wie vor auf einem hohen Niveau bewegten und auch die Belastung der Wiener Krankenanstalten nach wie vor hoch war.

Ab 1.4.2022 wurde die 3G-Verpflichtung am Arbeitsplatz für alle Mitarbeitenden aufgehoben, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske blieb vorerst aufrecht. Ab 19.4.2022 war die FFP2-Maske ausschließlich von Mitarbeitenden im Kund*innenverkehr, in öffentlich zugänglichen Bereichen von Amtsgebäuden sowie beim Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Bereichen bei Besprechungen zu tragen. Die Maskenpflicht entfiel nur, wenn durch zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen, wie z. B. Trennwände, das Infektionsrisiko minimiert werden konnte.

Ab 16.5.2022 galt die Maskentragepflicht nur mehr für Mitarbeitende im Kund*innenverkehr inklusive Wartebereiche, öffentlich zugängliche Bereiche der Amtsgebäude wie Gänge waren davon nicht mehr umfasst. Wurden zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen getroffen, entfiel die Maskentragepflicht.

Ab 1.6.2022 konnte die Maskentragepflicht für Mitarbeitende auf Grund der epidemiologischen Einschätzung des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien aufgehoben werden.

Die Freistellungsregelung für Risikogruppen wurde bis Ende Juni 2022 verlängert, für Juli 2022 ausgesetzt, ab 1. August wieder in Kraft gesetzt und schlussendlich bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die Freistellung für Schwangere wurde 2022 ebenfalls mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende Dezember 2022.

Anfang Juli 2022 wurde es auf Grund der hohen Anzahl der Neuinfektionen und des Ablaufs der Sonderbetreuungszeit zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, von Menschen mit Behinderungen und von pflegebedürftigen Personen notwendig, eine eigene Sonderbetreuungszeit für die Dauer der behördlichen Absonderung insgesamt bis zu einem Gesamtausmaß von maximal zehn Tagen bis Ende August 2022 zu gewähren.

Per 1.8.2022 hob der Bund für das gesamte Bundesgebiet die Quarantänepflicht für positiv Getestete auf und ersetzt diese durch sogenannte „Verkehrsbeschränkungen“. Mit Ablauf des 31.7.2022 endeten daher alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden behördlich angeordneten Absonderungen.

War einer*einem positiv getesteten Mitarbeitenden eine Dienstausübung im Home-Office nicht möglich bzw. war das durchgehende Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich (Maskenbefreiung, Schwangerschaft) oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht (z.B. Logopäd*innen, Bademeister*innen), so wurde dies als gerechtfertigte Dienstverhinderung anerkannt.

Ebenso wurde eine Sonderregelung für positiv getestete Mitarbeitende geschaffen, denen eine Dienstausübung im Home-Office nicht möglich war und deren Dienstantritt die Schutzbedürfnisse der Kund*innen oder anderer Mitarbeitenden in der Dienststelle entgegenstanden. Sie konnten aus Präventionsgründen freigestellt werden (z.B. Elementarpädagog*innen, Notfallsanitäter*innen).

Auf Grund der Aufhebung der Quarantänepflicht wurde die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, von Menschen mit Behinderungen und von pflegebedürftigen Personen bis Ende August 2022 nun nach Nachweis der Erkrankung bzw. der positiven Testung des zu betreuenden Menschen gewährt.

Das COVID-19-Präventionskonzept, welches sich an der Corona-Ampel des Bundes orientierte, ermöglichte während der gesamten Pandemie zuverlässig das rasche und flexible Umstellen der jeweiligen Amtswege und Kommunikationsschienen in den Dienststellen. Die Regeln für Home-Office wurden der epidemischen Situation angepasst, für Risikopatient*innen und Schwangere blieb weiterhin die Möglichkeit, 100 % im Home-Office zu arbeiten. Die Regelungen für Mobiles Arbeiten blieben parallel aufrecht.

Für das Schuljahr 2022/2023 wurde wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreu-ungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an COVID-19 erkrankten oder bzw. positiv getesteten Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen im Maximalausmaß von vier Wochen ermöglicht.

Im Oktober 2022 wurde die Möglichkeit der Sonderbetreuung auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erweitert und die Verpflichtung für Mitarbeitende, die Urlaubsadresse samt Dauer des Aufenthalts außerhalb des Wohnsitzes bekanntzugeben, beendet.

Die Empfehlungen für das gemeinsame Arbeiten in Amtsgebäuden oder Außenbereichen und den Umgang mit Kund*innen wurde ebenso wie die Hausordnung den COVID-19-Bedingungen flexibel angepasst. Die FAQ wurden den jeweils geltenden Bestimmungen rasch angepasst und den Dienststellen online zur Verfügung gestellt. Die Führungskräfte wurden mit Hilfe von zentralen Vorgaben und Informationen sowohl bei der Einschränkung als auch bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unterstützt. Die Wahl der konkret geeigneten Schutzmaßnahmen oder die richtige Kombination lag in der Verantwortung der Führungskräfte der jeweiligen Dienststelle.

Die Dienststellen kontrollierten regelmäßig die Einhaltung der Regeln und übermittelten die Kontrollbestätigungen monatlich an die MD-PR. Die Verantwortung gemäß § 8 COVID-19-MG hinsichtlich der Einhaltung der 3G-Regeln der Inhaberin*des Inhabers eines Arbeitsortes wurde nach wie vor eingehalten. In jeder Dienststelle war ein*e COVID-19-Beauftragte*r ernannt und lag ein dienststellenspezifisches Präventionskonzept vor.