5. Arbeitszeitmodelle

5.1 Arbeitszeitmodelle

Gleitzeitmodelle und fixe Arbeitszeitmodelle

Die Bediensteten der Stadt Wien arbeiten im Bereich der Verwaltung vorwiegend in flexiblen Gleitzeitmodellen. Da von der Stadt Wien auch eine Vielzahl öffentlicher Dienstleistungen (wie z. B. die Versorgung der Patient*innen im Gesundheitsbereich, die Wasserversorgung, die Müllabfuhr etc.) zu erbringen sind, finden sich auch fixe Arbeitszeitmodelle in Form von Wechsel-, Turnus- oder Schichtdiensten, teilweise in Kombination mit Ruf- und Bereitschaftsdiensten.

Normalarbeitszeit

Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit der Bediensteten – unabhängig davon, ob für sie die fixe oder die gleitende Arbeitszeit gilt – 40 Stunden wöchentlich, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Erstellung der Dienstpläne möglichst dienstfrei zu halten sind.

Gleitzeit

Bei der gleitenden Arbeitszeit können die Bediensteten den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der Block- und Servicezeiten, in denen jedenfalls Dienst zu versehen ist, selbst bestimmen, wobei allerdings die von den Bediensteten selbst gewählte Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit von 12 Stunden täglich nicht überschreiten darf.

Fixe Arbeitszeit

Bei einem fixen Arbeitszeitmodell ist die Normalarbeitszeit der Bediensteten nach den dienstlichen Erfordernissen und im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie möglichst regelmäßig und gleichbleibend aufzuteilen.

Im Fixdienstplan wird neben der Verteilung der Normalarbeitszeit auch der Durchrechnungszeitraum festgelegt. Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Um auf saisonale Schwankungen hinsichtlich der Intensität der Erbringung von Dienstleistungen reagieren zu können, sind auch Jahresarbeitszeitmodelle möglich.

Telearbeit

Bei der Telearbeit werden regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben von den Bediensteten in ihrer Wohnung (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen IT-Ausstattung verrichtet. Die Bediensteten dürfen jedoch höchstens 60 Prozent ihrer Normalarbeitszeit am Telearbeitsplatz verbringen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger (z. B. gesundheitlicher) Gründe kann die am Telearbeitsplatz erbrachte Arbeitszeit auch mehr als 60 Prozent, im Extremfall für eine zeitlich begrenzte Dauer sogar 100 Prozent betragen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Telearbeiter*innen.

Telearbeiter*innen 2020-2022 Personen
2020 2021 2022
Gesamt 565 530 485
Frauen 295 280 260
Männer 270 250 225
Telearbeiter*innen 2020-2022 Personen

Mobiles Arbeiten

Im Rahmen des Mobilen Arbeitens können Bedienstete ihre Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle wahrnehmen. Das Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer*in muss hergestellt sein; es besteht kein Rechtsanspruch. Mobiles Arbeiten ist im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit der bzw. des Bediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Eine Überschreitung dieser 60 % im Durchrechnungszeitraum von vier Wochen ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen mit vorheriger Zustimmung der Personalvertretung zulässig.

Der dem Dienstverhältnis zu Grunde liegende Dienstplan behält auch für das mobile Arbeiten seine Gültigkeit.

Teilzeitbeschäftigung

Um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben („Work-Life-Balance“) sicherzustellen, besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung.

Bedienstete können zur Betreuung eines Kindes eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Dabei wird bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes mindestens zehn Stunden, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt oder bis zu einem späteren Schuleintritt mindestens 20 Stunden pro Woche gearbeitet. Auf diese Teilzeitbeschäftigung besteht ein Rechtsanspruch.

Darüber hinaus kann eine Teilzeitbeschäftigung auch aus sonstigen Gründen gewährt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der Personen mit Teilzeitbeschäftigung.

Teilzeitbeschäftigung 2020-2022 Personen
2020 2021 2022
Gesamt 11.749 11.648 12.070
Frauen 10.730 10.580 10.894
Männer 1.019 1.068 1.176
Teilzeitbeschäftigung 2020-2022 Personen

Altersteilzeit

Seit 1.4.2022 können ältere Bedienstete der Stadt Wien ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt um mindestens 40 % und höchstens 60 % verringern. Einen Teil des Einkommensverlustes durch die Verringerung der Arbeitszeit gleicht die Stadt Wien als Dienstgeberin aus. Auf die Altersteilzeit besteht kein Rechtsanspruch, sie ist nur möglich, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Im Berichtszeitraum haben 144 Bedienstete eine Altersteilzeit in Anspruch genommen, davon waren 98 Frauen und 46 Männer. 81 der insgesamt 144 Bediensteten waren im WiGev tätig.

Die nachfolgende Darstellung zeigt jene Bedienstetengruppen mit der größten Anzahl an Altersteilzeit in Anspruch nehmender Bediensteten:

Top 6 Bedienstetengruppen Altersteilzeit 2022
Bedienstetengruppe Personen
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger*innen 41
Kanzleibedienstete 20
Sozialarbeiter*innen 13
Bedienstete des gehobenen medizinischen-technischen Dienstes 12
Bedienstete des höheren Verwaltungsdienstes 5
Fachbedienstete des Verwaltungsdienstes 5
Top 6 Bedienstetengruppen Altersteilzeit 2022