§ 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes definiert die Ziele, die durch den Vollzug dieser Leistung des zweiten sozialen Netzes erreicht werden sollen. Konkret heißt es darin:

„Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.“

Diese Zielformulierung lässt sich in unterschiedliche Teilbereiche aufgliedern. Die Wirkung der Wiener Mindestsicherung in diesen Bereichen wird im Folgenden anhand eines oder mehrerer Indikatoren dargestellt.