| Sitzung |
11. Sitzung des Landtages vom 13.12.1979 |
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| Aktenzahl |
3457 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung von Volksbegehren (Wiener Volksbegehrensgesetz - WVBegG) (LGBl 7/1980), Beilage 27/1979 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) Ausschuss-Abänderungsantrag |
| Beschreibung
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Der Wiener Landtag hat durch das Gesetz vom 17. März 1978, LGBl. für Wien Nr. 12, die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien geändert und im Rahmen des selbständigen Wirkungsbereiches des Bundeslandes Wien zur Gesetzgebung das Volksbegehren eingeführt und im Gefüge der novellierten Wiener Stadtverfassung die Grundlage für diese Einrichtung unmittelbarer demokratischer Willenskundgebung der Gemeindemitglieder geschaffen. Gemäß§ 131 b Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung sind die näheren Bestimmungen über das Volksbegehren in einem eigenen Gesetz zu erlassen. Die Kompetenz zur Regelung des Volksbegehrens auf Landesebene im selbständigen Wirkungsbereich zur Gesetzgebung ist für den Landesgesetzgeber ebenso wie die bereits erfolgte Instituierung im Rahmen der Wiener Stadtverfassung nach Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegeben. Eine Bestätigung dieser Auffassung durch den einfachen Bundesgesetzgeber kann in § 12 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973 erblickt werden, in welcher Bestimmung die Verwendung der Wählerevidenz für sonstige "Volksbefragungen" der im § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung (Statut) oder der Landesverfassung, d.h. bei Volksbegehren und Volksabstimmungen, erwähnt wird. Ebenso nennt Art. II Abs. 6 lit. b des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG 1950) unter der Aufzählung der von der Anwendung dieser ausgeschlossenen Bereiche die Durchführung von Volksbegehren auf Grund einer Landesverfassung. Das nunmehr zu regelnde Volksbegehren hat in seiner grundsätzlichen Ausrichtung innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens des Landes dieselbe Bedeutung wie das Volksbegehren nach Art. 41 Abs. 2 B-VG (vgl. § 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410). Es mündet in einen Gesetzesvorschlag, der dem Gesetzgeber in bestimmter Weise zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen ist. Der im Volksbegehren zum Ausdruck gekommene Wille einer bestimmten Anzahl von wahl- und stimmberechtigten Personen bindet den Gesetzgeber rechtlich nicht. Er entscheidet als Souverän, ob und gegebenenfalls wie er diesen Willen einer Minderheit oder auch Mehrheit im Gemeinwesen zu einem Gesetzesbeschluss formt. Der Entwurf soll die Vollziehung der Bestimmungen über das Volksbegehren möglichst einfach und effizient gestalten
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| Beteiligte
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Franz Nekula (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 9-10
WP S. 17-18
Dr. Erwin Hirnschall (FPÖ) als LABG u. Redner
WP S. 10-13
Mag. Robert Kauer (ÖVP) als LABG u. Redner
WP S. 13-15
Ing. Karl Svoboda (SPÖ) als LABG u. Redner
WP S. 15-17
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| Schlagworte
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Volksbegehren; Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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nach Debatte einstimmig angenommen
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| zusammen verhandelt mit
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3455 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 1-2
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 9-18
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