Startseite Infodat Wien
Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates - Detailansicht
Sitzung |
3. Sitzung des Landtages vom 29.01.2021 zum Video |
|
Aktenzahl |
LG-1214312-2020-LAT (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) zum Video |
Betreff |
Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (55. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (63. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (61. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (14. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (17. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (29. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) und das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020 geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 2021) (LGBl 11/2021 kundgemacht am 12.2.2021), Beilage 1/2021 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung) (Postnummer 6) (wurde als Initiativantrag eingebracht) |
Beschreibung
|
Am 24. November 2020 haben die Gemeinde Wien und die younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Organe ein Besoldungsabkommen für das Jahr 2021 geschlossen. Darin ist - unter Beachtung bestehender Vereinbarungen - eine Erhöhung der Gehälter der Beamtinnen und Beamten sowie der in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien, der in §§ 11, 14, 23 bis 31a, 49l und 49m der Besoldungsordnung 1994 geregelten ruhegenussfähigen Zulagen sowie sämtlicher - in Eurobeträgen ausgedrückten - Nebengebühren und Vergütungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 um 1,45 % vorgesehen. Der in § 89 Abs. 1 und 5 des Wiener Bedienstetengesetzes (W-BedG) geregelte Betrag sowie der in § 112 Abs. 1 W-BedG vorgesehene Gehaltsbetrag sollen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 ebenfalls um 1,45 % erhöht werden. Die im Wiener Bedienstetengesetz vorgesehene Erschwernisabgeltung (§ 78 W-BedG) wird dagegen mit 1. Jänner 2021 nicht erhöht. Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll nunmehr das Besoldungsabkommen für das Jahr 2021 hinsichtlich der mit Wirksamkeit 1. Jänner 2021 durch Landesgesetz vorzusehenden Erhöhungen umgesetzt werden. Der Entwurf enthält weiters Klarstellungen und Präzisierungen sowie einzelne geringfügige Änderungen der Rechtslage in den dienstrechtlichen Gesetzen, insbesondere betreffend die durch die 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, erfolgte europarechtskonforme Neugestaltung der dienstrechtlichen Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten und die durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2020, LGBl. Nr. 48/2020, geschaffene Möglichkeit eines Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz
|
Beteiligte
|
Mag. Jürgen Czernohorszky (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 48
zum Video Ernst Woller (SPÖ) als 1. LPräs u. Redner
WP S. 48
zum Video
|
Schlagworte
|
Dienstrecht/Dienstordnung; Besoldung; Personalvertretung; Verwaltungsgericht Wien; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)
|
Erledigung
|
einstimmig angenommen
|
Kommentar
|
Zustimmung SPÖ, NEOS, ÖVP, GRÜNE und FPÖ
|
Sitzungsprotokoll
|
Seite 3
|
Wörtliches Protokoll
|
Seite 48
|
Startseite Infodat Wien
|