8. E-Government

8.4 Bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)

Im Bereich des E-Government ist es wesentlich – insbesondere in elektronischen Systemen – die eindeutige Identifizierung von Personen zu erreichen. Die Identifizierung über gewisse personenbezogene Daten (in der Regel: Vorname, Nachname und Geburtsdatum) ist in diesem Bereich einerseits nicht praktikabel, andererseits ist diese Art der Identifizierung in Fällen, in denen es mehrere Personen mit denselben Vornamen, Nachnamen und Geburtsdaten gibt, fehlerbehaftet. Die Gefahr von Verwechslungen ist groß.

Das E-GovG sieht als Lösung ein System zur eindeutigen Identifizierung von Personen anhand von speziellen, unveränderlichen Kennnummern vor. Dazu wird aus der Nummer zur Identifizierung einer Person im Zentralen Melderegister (ZMR), der sogenannten ZMR-Zahl, für jede im ZMR eingetragene Person eine unumkehrbare „Ableitung“ gebildet (§ 6 Abs. 2 E-GovG). D.h. die ZMR-Zahl wird mit speziellen technischen Verfahren, die immer wiederholt werden können und jedes Mal zum selben Ergebnis führen, umgeformt. Das Resultat dieser Umformung wird „Stammzahl“ (§ 6 E-GovG) genannt.

Die Methode der Umformung ist geheim. Diese kann nur von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) vorgenommen werden.

Die Funktion der Stammzahlenregisterbehörde wird derzeit vom Bundesministerium für Finanzen als für die Digitalisierung zuständiges Bundesministerium wahrgenommen. Operativ wird das Bundesministerium für Inneres als Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde tätig.

Die Stammzahl selbst kommt aber nicht zur eindeutigen Identifizierung von Personen zum Einsatz. Dies deshalb, da das E-GovG datenschutzrechtlichen Bedenken zur umfassenden Identifizierung von Personen über Behörden und Aufgabenbereiche hinweg begegnet.

Zur Verhinderung der übergreifenden elektronischen Identifizierung wurde die staatliche Verwaltung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E-Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV) in 26 Tätigkeitsbereiche und 9 bereichsübergreifende Tätigkeitskategorien unterteilt.

Für jeden dieser Bereiche wird jeweils eine eigenständige (Einweg-)Ableitung aus der Stammzahl für jede Person gebildet. Diese Ableitung für einen Bereich nennt sich bereichsspezifisches Personenkennzeichen – kurz bPK. Es gibt daher nicht nur ein bPK für jede Person, sondern insgesamt zumindest 35.

Wichtig zu erwähnen ist, dass sich aus einem bPK eines Bereichs nicht auf das jeweilige bPK eines anderen schließen oder sich dieses direkt berechnen lässt. So wird der Datenschutz im Bereich der elektronischen Identifizierung von Personen sichergestellt.

bPK dienen ausschließlich der eindeutigen Identifizierung von Personen in Datenverarbeitungen. Bspw. können diese auch für Registerabfragen als eindeutiger Identifikator einer abzufragenden Person verwendet werden. In der Kommunikation mit den betroffenen Personen bzw. Dritten dürfen diese nicht offengelegt werden (§ 11 E-GovG).

Die Verwaltung der gebildeten Stammzahlen sowie die Vornahme der Ableitungen aus den Stammzahlen zur Bildung der bPK erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde.

Zum Erhalt von entsprechenden bPK ist eine Genehmigung der Stammzahlenregisterbehörde erforderlich. Dabei werden jeweils nur bPK für den entsprechenden (eigenen) Tätigkeitsbereich nach der E-Gov-BerAbgrV zur Verfügung gestellt. Ausnahmsweise können auch bei entsprechender Begründung des Antrags tätigkeitsbereichsfremde bPK in besonders geschützter (verschlüsselter) Form von der Stammzahlenregisterbehörde errechnet bzw. zugänglich gemacht werden (kurz: vbPK).

Es kann der Fall eintreten, dass für eine natürliche Person, die nicht in Österreich gemeldet ist und folglich keinen Eintrag im ZMR und keine ZMR-Zahl aufweist, ein bPK gebildet werden muss. Für diese Fälle besteht das sog. Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP – siehe §§ 6 Abs. 4 und 6a E-GovG). In diesem werden natürliche, nicht im ZMR eingetragene Personen erfasst, um Stammzahl sowie bPK bilden zu können.

Während für natürliche Personen die Stammzahl aus der ZMR-Zahl gebildet wird, ist die Stammzahl bei juristischen Personen die Firmenbuchnummer, soweit diese im Firmenbuch eingetragen sind, oder die Vereinsregisterzahl, falls es sich um einen Verein handelt.

Für alle sonstigen juristischen Personen, insbesondere auch ausländische, besteht ein Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB). Die Ergänzungsregisternummer bildet die Stammzahl für die Ableitungen der bPK.

Im Bereich des Förderwesens werden bPK für Meldungen an die Transparenzdatenbank verwendet (siehe dazu auch Kap. 9). Hierfür sind das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich „Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)“ – Unterbereich „Transparenzdatenbank“ (vbPK-ZP-TD) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) vorgesehen (§ 25 Abs. 1 TDBG 2012).